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Personenstandsangelegenheiten
Jede Rechtsordnung ist unterschiedlich. Wir haben einige zentrale Unterschiede zwischen Deutschland und Türkei aus dem Bereich Personenstands- und Meldewesen zusammengestellt.
Vieles ist im deutschen Recht anders geregelt als im türkischen Recht. Dies gilt auch für die Aufgaben, die Konsulate und Behörden in den jeweiligen Ländern wahrnehmen.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen, die zu dieser Thematik gestellt werden.
FAQ
Das deutsche Recht kennt keine konsularische Meldepflicht. Aus diesem Grund können die deutschen Auslandsvertretungen grundsätzlich keine Bescheinigungen über eine konsularische Registrierung oder über einen bestehenden Wohnsitz in der Türkei oder auch einen Meldewohnsitz in Deutschland ausstellen. Deutsche, die in Deutschland amtlich gemeldet sind, können direkt von der Meldebehörde in Deutschland eine deutsche Meldebestätigung beantragen.
Als Deutscher im Ausland haben Sie die Möglichkeit sich auf der Krisenvorsorgeliste (Elefand) des Auswärtigen Amtes zu registrieren.
Weitere Informationen zur Krisenvorsorgeliste finden Sie hier: Krisenvorsorge
Deutsche Auslandsvertretungen haben keine standesamtliche Funktion. Daher können sie keine Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden ausstellen. Zuständig für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde ist das deutsche Standesamt, das die Geburt/ Ehe/ den Todesfall beurkundet hat.
Die deutschen Auslandsvertretungen sind keine Staatsangehörigkeitsbehörden und können keine Bescheinigungen über den Besitz/ Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ausstellen. Ein gültiges deutsches Ausweisdokument gilt im Regelfall als ausreichendes Indiz für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.
Weiter Informationen finden Sie hier: Staatsangehörigkeit
Ledigkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen über den Personenstand gibt es im deutschen Recht nicht. Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das deutsche Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland zuständig.
Deutsche Staatsangehörige, die nicht in Deutschland geboren wurden, sind nicht verpflichtet, ihre Geburt in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Auch im Falle einer Einbürgerung besteht keine Verpflichtung, die Geburt anschließend in Deutschland zu registrieren. Die Eintragung einer Geburt im Ausland in ein deutsches Geburtenregister ist freiwillig.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Staatsangehörigkeit
Familienangelegenheiten
Die Registrierung einer im Ausland geschlossenen Ehe ist für deren Gültigkeit nicht erforderlich. Nach deutschem Recht werden Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, von den deutschen Behörden als gültig anerkannt, wenn diese die nach den jeweiligen Heimatrechten der beiden Verlobten erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung und die am Ort der Eheschließung vorgeschriebenen Formerfordernisse erfüllen.
Falls gewünscht, können deutsche Eheschließende eine – freiwillige – Nachbeurkundung ihrer Auslandsehe in einem deutschen Eheregister beantragen. Zuständig ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland.
Bei Personen mit mehr als einer Staatsangehörigkeit kann es sein, dass diese nach deutschem Recht einen anderen Nachnamen tragen als nach dem Recht ihrer anderen Staatsangehörigkeit. Häufig kommt es z.B. vor, dass Personen als Deutsche den Namen der Mutter, nach der anderen Staatsangehörigkeit den des Vaters, oder aber als Deutsche nur einen, nach der anderen Staatsangehörigkeit zwei Nachnamen führen. Dies bedeutet aber nicht, dass nach deutschem Recht keine Personenidentität vorläge.