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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

Artikel

Hier finden Sie Informationen Rund um das Thema Staatsangehörigkeit.

Allgemeine Hinweise

Informationen sowie Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.

Für Informationen zum türkischen Staatsangehörigkeitsrecht wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige türkische Auslandsvertretung: RK-Erreichbarkeit und Öffnungszeiten

Neues Staatsangehörigkeitsrecht ab 27. Juni 2024

Das neue Staatsangehörigkeitsrecht zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts tritt am
27. Juni 2024 in wesentlichen Teilen in Kraft.

Ab dem 27. Juni 2024 besteht demnach die Möglichkeit, neben der deutschen Staatsangehörigkeit weitere Staatsangehörigkeiten zu erwerben. Insbesondere müssen sich Personen, die bereits durch Geburt mehrere Staatsangehörigkeiten erworben haben, im Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht mehr zwischen der deutschen und einer anderen Staatsangehörigkeit wählen. Zudem verringern sich die Anforderungen an die Einbürgerung von Ausländern, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Das Gesetz enthält keine rückwirkenden Regelungen für Sachverhalte, die sich vor dem 27. Juni 2024 ereignet haben oder ereignen. Für solche Altfälle gelten die alten Erwerbs- und Verlustgründe weiterhin.

Im Folgenden beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen:
FAQ - Neues Staatsangehörigkeitsrecht

Erwerb durch Geburt

Das Staatsangehörigkeitsgesetz wurde bezüglich des Erwerbs durch Geburt in den letzten Jahren mehrfach geändert. Hier sehen Sie die Vorschrift zum Erwerb durch Geburt.

§ 4 [Erwerb durch Geburt]

1. Seit 01.07.1998: Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

2. Seit 01.01.2000: Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

  1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
  2. seit 28.08.2007 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

3. Seit 01.01.2000: Die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland , wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos.

  1. Seit 15.12.2010: Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht.
  2. Seit 01.01.2000: Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

Einbürgerung

Einbürgerung ohne Wohnsitz im Inland
Eine Einbürgerung setzt grundsätzlich einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraus. Eine Einbürgerung aus dem Ausland liegt im Ermessen des Bundesverwaltungsamtes. Es prüft, ob es für Deutschland vorteilhaft ist, Sie ausnahmsweise trotz Ihres Wohnsitzes im Ausland, einzubürgern. Einen Anspruch auf Einbürgerung gibt es nicht. Die Auflagen für eine Einbürgerung von nicht in Deutschland lebenden Personen sind dabei besonders hoch. Wenn Sie früher deutscher Staatsangehöriger waren, werden Sie eingebürgert, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Gleiches gilt auch für Ihre minderjährigen Kinder. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses sind folgende Gesichtspunkte mindestens zu erfüllen:

Beispiele für solche Beziehungen sind: bestehende oder frühere Ehegemeinschaften oder Lebensgemeinschaften mit einem Deutschen, längere Aufenthalte in Deutschland, Eigentum an Immobilien oder Wohnung zur eigenen Nutzung in Deutschland, Ansprüche aus Rentenleistungen oder Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern, deutsche Volkszugehörigkeit, Besuch deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen, Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen, besondere Verdienste für Deutschland.

Sie sollten daher Ihren Antrag ausführlich begründen.

Bitte reichen Sie Ihren Einbürgerungsantrag bei der deutschen Auslandsvertretung ein, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Dort erhalten Sie auch das Antragsformular. Sie können es aber auch von der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes herunterladen (Stichwort: Deutsche Staatsangehörigkeit; Einbürgerung): Webseite des Bundesverwaltungsamt

Bei der Auslandsvertretung werden Ihre Angaben und Unterlagen überprüft und anschließend mit einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt geschickt.

Einbürgerung nach § 14 StAG

NEU:
Erweiterte Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 StAG für Nachkommen von NS-Verfolgten

Pressemitteilung des BMI

Zum begünstigten Personenkreis gehören:
1. vor dem 01. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter,
2. vor dem 01. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter,
3. Kinder, unabhängig von ihrem Geburtsdatum, deren deutscher Elternteil im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 vor dem 26.02.1955 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat:

  • Vater oder Mutter hatten im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen vor dem 26.02.1955 durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit (Einbürgerung) die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
  • Die Mutter hatte durch Eheschließung mit einem Ausländer oder Staatenlosen die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 01.04.1953 verloren (§ 17 Nr. 6 RuStAG a.F.).

Minderjährige Kinder von Antragsteller*innen, die nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, können mit eingebürgert werden, wenn

  • das Kind vor Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2021 geboren ist
  • der Antrag zusammen mit dem Antrag des durch Erlass privilegierten Elternteils erfolgt UND
  • der Antrag für das Kind vor dem 01.01.2022 beim Bundesverwaltungsamt eingeht.

Für diesen Personenkreis bestehen vereinfachte Einbürgerungsvoraussetzungen. Erforderlich sind einfache deutsche Sprachkenntnisse sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Weitere Informationen können Sie der Webseite des Bundesverwaltungsamtes entnehmen, auf der Sie auch das Antragsformular sowie weitere Informationen zum Download finden.

Weitere Hinweise
Einbürgerung von vor dem 01.01.1975 ehelich geborenen Kindern mit deutscher Mutter und ausländischem Vater:

Das Bundesverwaltungsamt informiert in einem Merkblatt über die Einbürgerungsmöglichkeiten für diese Personengruppe: BVA - Einbürgerung nach § 14

Einbürgerung von vor dem 01.07.1993 nichtehelich geborenen Kindern mit deutschem Vater und ausländischer Mutter:

Das Bundesverwaltungsamt informiert in einem Merkblatt über die Einbürgerungsmöglichkeiten für diese Personengruppe: BVA - Einbürgerung nach § 14

Einbürgerung für Verfolgte während der NS-Zeit und deren Abkömmlinge (Art. 116 Abs. 2 GG)

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.

Ein Rückgriff auf die bestehenden Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit den Erlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28.03.2012 und 30.08.2019 ist damit nicht mehr erforderlich.

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Auslandsvertretung wenden.

Verfolgte des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist, und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung. Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, lesen Sie bitte hier weiter: BVA - Anspruchseinbürgerung

Beibehaltung

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) wurde am 26.03.2024 durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 27.06.2024 (3 Monate nach Verkündung) in Kraft. Das Gesetz enthält weitreichende Änderungen zur doppelten Staatsangehörigkeit. Die Beibehaltungsgenehmigung wird abgeschafft. Ab dem 27.06.2024 tritt bei Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit kein automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mehr ein.

Bitte beachten Sie die Hinweise des Bundesverwaltungsamt zur Beantragung von Beibehaltungsgenehmigungen: BVA Beibehaltung-Gesetz-Hinweis

Nichterwerb bei Geburt im Ausland (sog. Generationenschnitt)


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