Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Familienangelegenheiten

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

Artikel

Sie wollen in der Türkei die Ehe schließen oder scheiden lassen oder ein Scheidungs­urteil anerkennen lassen? In diesem Bereich finden Sie Informationen das Familien­recht in der Türkei betreffend.

Allgemeine Hinweise

Sie sind deutsche Staatsangehörige und möchten in der Türkei Ihren türkischen Partner heiraten?

Als türkischer Staatsan­gehöriger möchten Sie in Deutschland Ihre Verlobte heiraten und wissen noch nicht, welche Unterlagen Sie dafür benötigen?
Sie haben in der Türkei/in Deutschland geheiratet und wollen sich scheiden lassen?

Dann sind Sie hier richtig. Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zur Eheschließung und zur Scheidung in Deutschland und in der Türkei. Wenn Sie weitere Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung:

Erreichbarkeit und Öffnungszeiten

Terminbuchung

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf die sehr informative Homepage des Standesamtes in Berlin aufmerksam machen. Das Standesamt I in Berlin ist häufig als Auslandsstandesamt tätig und insofern mit Personenstandsfällen (Geburten, Sterbefällen und Eheschließungen) Deutscher und ihnen gleichgestellter Personen befasst, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet haben, falls kein deutscher Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt mehr bestand. Auf der Webseite des Standesamts I erhalten Sie umfangreiche Informationen sowie Antragsformulare zum Herunterladen zu den gängigsten Personenstandsfällen: Standesamt I in Berlin 

Ehe und Partnerschaft

1. Eheschließung in Deutschland

Grundsätzlich kann eine Ehe in Deutschland nur vor einem Standes­beamten geschlossen werden. Eine zusätzliche religiöse Trauung ist aber möglich.

Eine Ausnahme gilt für Verlobte, von denen keiner Deutscher ist: sie können auch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person (z.B. auslän­discher Konsularbeamter) in der nach dem Recht dieses Staates vorge­schriebenen Form die Ehe schließen.

Erforderliche Unterlagen für die Anmeldung zur Eheschließung (Informationen des Standesamt I in Berlin)

Die im Folgenden genannten Unterlagen sind diejenigen Unterlagen, die im Regelfall vorzulegen sind. Je nach Einzelfall ist es möglich, dass das Standesamt noch weitere Dokumente benötigt. Bitte fragen Sie direkt dort nach, wenn Sie sich nicht sicher sind.

Für jeden Verlobten sind bei der Anmeldung der Eheschließung in der Regel erforderlich:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular Beitrittserklärung („Ermächtigung zur Anmeldung der Eheschließung“) jeweils mit Hinweis auf den anderen Verlobten (bitte wenden Sie sich an das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt)
  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag - oder bei Geburt in der Türkei: internationale Geburtsurkunde (Formül A)
  • beglaubigte Ablichtung der Reisepässe (nur die Seiten mit den Personaldaten und der ausstellenden Behörde) und - falls vorhanden - eine Staatsangehörigkeitsurkunde (z.B. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis)
  • wenn ein Verlobter bereits einmal verheiratet war: Eheurkunde(n) der Vorehe (n) (Formül B)
  • wenn ein Verlobter bereits einmal verheiratet war: Eheauflösungsnachweise aller Vorehen (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile mit Übersetzung und Rechtskraftvermerk)
  • wenn ein Verlobter bereits einmal verheiratet war und die Ehe geschieden wurde: Anerkennungsbescheid der ausländischen Ehescheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizbehörde.
  • eine Wohnsitz- oder Meldebescheinigung
  • Abmeldebestätigungen der Meldebehörde (falls Sie früher in Deutschland gewohnt haben)
  • wenn Sie bereits gemeinsame Kinder haben: Geburtsurkunden aller gemeinsamen Kinder
  • für den türkischen Verlobten ein Ehefähigkeitszeugnis der Heimatbehörde

Fremdsprachige Urkunden und Unterlagen sollten mit einer Übersetzung versehen sein.

2. Eheschließung in der Türkei

Haben Sie in der Türkei Ihre Ehe  vor einem türkischen Standesbeamten geschlossen, so wird diese in der Regel in Deutschland ohne weiteres Verfahren anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Dennoch kann es von Vorteil sein, Ihre in der Türkei geschlossene Ehe in das deutsche Eheregister nachtragen zu lassen. In der Folge kann eine deutsche Eheurkunde ausgestellt werden und damit ggfs. etwaige Übersetzungen und Legalisationen und/ oder Beglaubigungen der ausländischen Urkunde für den Gebrauch im deutschen Rechtsbereich entfallen.
Zur Nachbeurkundung Ihrer Ehe in Deutschland buchen Sie bitte einen Termin zur Kopie- und/oder Unterschriftsbeglaubigung bei der Konsularabteilung der für Ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung über das Terminvergabesystem.

Für Eheschließungen zwischen deutschen und türkischen Staatsangehörigen in der Türkei verlangen die türkischen Standesämter von dem deutschen Verlobten ein internationales Ehefähigkeitszeugnis nach dem Übereinkommen vom 05.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen: Antrag

Bitte lesen Sie auf unserer Seite Ehefähigkeitszeugnis weiter.

Hinweis zur anschließenden Eheschließung in der Türkei

Genaue Informationen zur Eheschließung selbst müssten in jedem Einzelfall bei dem türkischen Standesbeamten eingeholt werden, der die Trauung vornehmen soll.

Nach Auskunft des türkischen Außenministeriums müssen ausländische Staatsangehörige, die vor einer türkischen Standesbehörde heiraten wollen, mit den unten aufgeführten Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorsprechen. Dies gilt auch, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger einen türkischen Staatsangehörigen heiraten will.

  • Türkischer Personalausweis (gilt für türkische StA)
  • Abschrift des Personalausweises mit Bild (gilt für türkische StA)
  • Personenstandsregisterauszug (gilt für türkische StA)
  • Amtliches Attest eines Gesundheitsrates (sağlık kurulu raporu), ausgestellt von einem staatlichen Krankenhaus
  • 5 (fünf) Passbilder (nicht älter als sechs Monate, farbig, Frontalansicht)
  • Ehefähigkeitszeugnis, welches belegt, dass für die Eheschließung des ausländischen Staatsangehörigen gem. der Gesetzgebung in seinem Land keine Hindernisse existieren (gilt für ausländische StA – siehe auch oben)
  • Reisepass (gilt für ausländische StA), muss übersetzt und notariell beglaubigt werden
  • Anwesenheit eines vereidigten Dolmetschers bei der Trauung, sofern der/die ausländische Staatsangehörige/r kein Türkisch sprechen

Hinweis zur Staatsangehörigkeit

Eine Eheschließung ist nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht weder ein Grund für den Erwerb noch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht bestimmt hierzu in Art. 16 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 Folgendes: „Die Eheschließung mit einem türkischen Staatsangehörigen führt nicht automatisch zum Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit. Allerdings kann ein Ausländer, der wenigstens drei Jahre mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist und dessen Ehe weiterhin besteht, einen Antrag zum Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit stellen.“

Den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie nur verhindern, wenn Sie vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und erhalten haben. Näheres hierzu siehe: Staatsangehörigkeit

Türkisches Familienbuch und Heiratsurkunde

Unmittelbar nach der Heirat in der Türkei wird durch den Standesbeamten ein internationales Familienbuch („aile cüzdanı“) ausgestellt. Dieses Familienbuch wird durch die Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht anerkannt.

Zum Nachweis Ihrer Eheschließung sollten Sie sich mehrere internationale Heiratsurkunden (Evlenme Kayıt Örneği – Formül B) ausstellen lassen, die Sie von jedem Personenstandsamt erhalten, sobald die Eheschließung registriert wurde. Basis hierfür ist das Wiener CIEC Übereinkommen (Nr. 16) über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 08.09.1976, dem die Bundesrepublik ebenfalls beigetreten ist.

Zu den namensrechtlichen Folgen Ihrer Eheschließung in der Türkei informieren Sie sich bitte auf unserer Seite: Namensführung

Geburtsanzeige

Ist Ihr Kind in der Türkei auf die Welt gekommen und möchten Sie eine deutsche Geburtsurkunde erhalten? Dann besteht die Möglichkeit, die Geburt Ihres Kindes nachträglich in Deutschland beurkunden zu lassen.

Wenn Sie eine Geburtsanzeige abgeben möchten, dann wird diese von den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei entgegengenommen und an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet. Nach der Beurkundung im Geburtenregister können Sie zusätzlich zu der türkischen Geburtsurkunde auch eine deutsche Geburtsurkunde erhalten. Voraussetzung ist, dass Ihr Kind im Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Antragstellung ist unbefristet möglich.

Hier der Antrag zum Herunterladen: Auslandsgeburt

Für die Geburtsanzeige werden folgende Dokumente benötigt:

  • Reisepässe/Ausweispapiere der Eltern und des Kindes (sowohl deutsche als auch ausländische)
  • ggf. Aufenthaltserlaubnisse der Eltern und des Kindes („İkamet Tezkeresi") für die Türkei oder Mavi Kart
  • türkische Geburtsurkunde des Kindes („Uluslararası Doğum Kayıt Örneği", Formül A)
  • Geburtsbescheinigung ("doğum belgesi") des Krankenhauses mit Übersetzung
  • Geburtsurkunden der Eltern (bei Geburt in der Türkei: „Uluslararası Doğum Kayıt Örneği", Formül A; bei Geburt in Deutschland die deutsche Geburtsurkunde)
  • falls ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat, die Einbürgerungsurkunde
  • bei Wohnort eines Elternteils in Deutschland: Meldebescheinigung oder Abmeldebescheinigung des innerdeutschen Wohnsitzes
  • Sollten Sie die türkische Staatsangehörigkeit besitzen oder früher besessen haben,
  • so legen Sie bitte einen aktuellen und vollständigen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vor („Yorumlu Nüfus Kayıt Örneği“).

Bei verheirateten Eltern:

  • Heiratsurkunde (bei Eheschließung in der Türkei internationale Heiratsurkunde: „Uluslararası Evlenme Kayıt Örneği“, Formül B)

Bei Eheauflösung:

  • Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, ggf. Anerkennungsurteil

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern:

  • Geburtsurkunde der Mutter(bei Geburt in der Türkei: „Uluslararası Doğum Kayıt Örneği", Formül A; bei Geburt in Deutschland die deutsche Geburtsurkunde)
  • ggf. Nachweis der Anerkennung der Vaterschaft und Geburtsurkunde des Vaters
  • ggf. Sorgeerklärung für das Kind
  • ggf. deutsche Geburtsurkunden von Geschwisterkindern 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Einzelfall weitere Unterlagen nachgefordert werden können.

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Auslandsvertretungen in der Türkei zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

Scheidung

In der Türkei kann eine einvernehmliche Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe nach Artikel 166 türkisches Zivilgesetzbuch sehr schnell bewirkt werden. Oft liegen nur wenige Tage zwischen Klageerhebung und Urteil. Das setzt natürlich voraus, dass schon im Vorfeld alle eventuellen Streitpunkte geklärt wurden. Die Rechtskraft tritt sofort ein, wenn die Parteien auf Rechtsmittel verzichten, ansonsten beginnt die Rechtsschutzfrist mit dem Tag der Zustellung. Sofern beide Parteien durch ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten sind, müssen die Eheleute nicht persönlich erscheinen.

1. Anerkennung eines türkischen Scheidungsurteils für den deutschen Rechtsbereich

Ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist bei der Justizverwaltung bzw. beim zuständigen Oberlandesgericht des deutschen Bundeslandes zu stellen, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die entsprechenden Adressen finden Sie auf der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist der Antrag bei der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, D-10825 Berlin, Salzburger Str. 21/25, zu stellen.

Dem vollständig ausgefüllten Formular sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird) und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen und Apostille
  • die Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe 
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch beglaubigte Passkopien der geschiedenen Ehegatten)
  • Von einem anerkannten Übersetzer angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke; lediglich der Übersetzung englischsprachiger Unterlagen bedarf es grundsätzlich nicht
  • Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des Antragstellers
  • Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird

Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig und zeitaufwendig. Die Höhe der Gebühren und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin.

Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Verwaltungsbehörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung - als geschieden.

Senatsverwaltung für Justiz in Berlin

Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils für den türkischen Rechtsbereich

Zu dieser Thematik hat sich die Rechtslage geändert. Aktuelle Informationen hierzu können Sie vorerst der Homepage des Präsidiums für Auslandstürken in Türkisch entnehmen: Präsidium für Auslandstürken

Auslandsadoption

Das Bundesamt für Justiz nimmt neben anderen Aufgaben im internationalen Familienrecht auch die Funktion der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption wahr. Auf diesen Seiten finden Sie Antworten zu häufig gestellte Fragen und weitere Informationen zu internationalen Adoptionen.

Bundesamt für Justiz

Geburt-/ Heirats- / Sterbeurkunden

1. Geburtsurkunde

Siehe bitte oben unter Geburtsanzeige und Namensgebung

2. Türkisches Familienbuch und Heiratsurkunde

Unmittelbar nach der Heirat in der Türkei wird durch den Standesbeamten ein internationales Familienbuch („aile cüzdanı“) ausgestellt. Dies geschieht auf Grundlage des 15. CIEC-Übereinkommens vom 12.09.1974. Dieses Familienbuch wird durch die Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht anerkannt, da die Bundesrepublik diesem Abkommen bisher nicht beigetreten ist.

Zum Nachweis Ihrer Eheschließung sollten Sie sich mehrere internationale Heiratsurkunden (Evlenme Kayıt Örneği – Formül B) ausstellen lassen, die Sie von jedem Personenstandsamt erhalten, sobald die Eheschließung registriert wurde. Basis hierfür ist das Wiener CIEC Übereinkommen (Nr. 16) über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 08.09.1976, dem die Bundesrepublik ebenfalls beigetreten ist.

3. Sterbeurkunde

Die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei können Sterbeurkunden nur in Ausnahmefällen und nur für deutsche Staatsangehörige, die nie türkische Staatsangehörige waren, beschaffen. In der Regel ist die Beschaffung einer mehrsprachigen (internationalen) Sterbeurkunde (Formül C) bei dem örtlichen türkischen Personenstandsamt aber kein Problem. Die mehrsprachige Sterbeurkunde wird auch in Deutschland ohne weitere Formalitäten oder Übersetzung anerkannt.

Mehr zur Beschaffung von türkischen Personenstandsurkunden erfahren Sie auf unserer Seite: Beglaubigungen

Urkundenbeschaffung

Die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei beschaffen grundsätzlich keine Personenstandsurkunden oder Urteilsabschriften – egal ob deutsche oder türkische – für Privatpersonen, da sie von den türkischen Behörden aus Datenschutzgründen den Auslandsvertretungen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.

1. Türkische Personenstandsurkunden im Überblick

  • Internationale Geburtsurkunde – Uluslararası Doğum Kayıt Örneği – Formül A
  • Internationale Heiratsurkunde - Uluslararası Evlenme Kayıt Örneği – Formül B
  • Internationale Sterbeurkunde - Uluslararası Ölüm Kayıt Örneği – Formül C
  • Auszug aus dem Personenstandsregister – Nüfus Kayıt Örneği
  • Internationalen Familienbücher - Aile Cüzdanı

Dazu folgende Hinweise:

2. Beschaffung von türkischen Personenstandsurkunden

Gemäß einer Mitteilung des Türkischen Außenministeriums müssen im Ausland lebende türkische oder ehemalige türkische Staatsangehörige, die inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben, ihre Personenstandsurkunden selbst auf dem Weg über die für ihren Wohnort im Aufenthaltsstaat zuständige türkische Auslandsvertretung beschaffen. Deutsche Auslandsvertretungen erhalten aus Datenschutzgründen keine Personenstandsurkunden oder Auskünfte aus den Personenstandsregistern zu türkischen Staatsangehörigen.

Die benötigten Urkunden können in der Türkei durch Vorsprache bei jedem beliebigen Personenstandsamt wie folgt beschafft werden: Das Personenstandsamt gibt folgenden Personen auf Antrag Urkunden:

  • den Betroffenen selbst,
  • deren Ehepartnern,
  • den Erziehungsberechtigten,
  • dem Vormund,
  • Verwandten in absteigender oder aufsteigender Linie oder
  • Vertretern dieser Personen, die eine Vollmacht vorlegen (z.B. türkische Rechtsanwälte)

(Rechtsgrundlage: Art. 44 Abs. 1 Anstrich g) des türkischen Personenstandsgesetzes Nr. 5490 vom 25.04.2006). Falls Sie einen Rechtsanwalt beauftragen möchten, finden Sie hier auf der Webseite die Listen der einzelnen Vertretungen mit deutsch- und englischsprachigen Anwälten:

3. Beschaffung von türkischen Urteilen

Die Beschaffung von Urteilen durch die Botschaft oder die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei ist nicht möglich. Urteile sind entweder von den betreffenden Personen selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person (z.B. Rechtsanwalt) in der Türkei zu beschaffen. Bei in Deutschland bereits anhängigen Gerichtsverfahren besteht unter Umständen die Möglichkeit, türkische Gerichtsurteile im Wege eines Rechtshilfeersuchens der deutschen Justizbehörden zu beschaffen. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie von dem Gericht, bei dem das Gerichtsverfahren anhängig ist.

4. Beschaffung von Apostillen

Wenn Sie türkische Urkunden gegenüber deutschen Behörden verwenden möchten, benötigen diese Urkunden (Ausnahmen siehe unten) eine Apostille (Diese hat die Form eines großen Stempels und heißt auf Türkisch „Apostil Tasdik Serhi“)

Grundlage hierfür ist das "Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" vom 05.10.1961 (BGBl 1965 II, S. 876), das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei seit dem 29.09.1985 gilt.

Die Apostille erhalten Sie von der hierfür zuständigen türkischen Behörde.

Als öffentliche Urkunden im Sinne des Abkommens werden angesehen:

  • Urkunden der Gerichte oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege,
  • Urkunden der Verwaltungsbehörden und
  • notarielle Urkunden (auch notarielle Beglaubigungen von Unterschriften, Übersetzungen und Fotokopien).

Für die Erteilung der in dem Abkommen vorgesehenen Echtheitsbestätigung in Form der Apostille sind in der Türkei folgende Behörden zuständig:

Für Urkunden der Verwaltungsbehörden und der Notare

Der für den Aussteller der Urkunde örtlich zuständige Landrat (Kaymakam) oder in Einzelfällen der Gouverneur (Vali) der jeweiligen Provinzhauptstadt.

Für Urkunden der Gerichte

  • In Orten mit Schwurgericht: der Vorsitzende des Rechtsausschusses (Ağır Ceza Mahkemesi Kuruluşu bulunan merkezlerdeki Adalet Komisyonu Başkanı),
  • In Orten ohne Schwurgericht: das für den Ort zuständige Präsidium der Rechtsausschüsse (Adliye Encümeni Başkanı veya Ağır Ceza Mahkemelerinin bulunmadığı yerlede o yerin bağlı bulunduğu yerdeki Adalet Komisyonu Başkanlıkları).

In folgenden Fällen sind Urkunden von jeder Echtheitsbestätigung befreit, d.h. es ist weder eine Legalisation noch eine Apostille erforderlich:

  • Internationale Personenstandsurkunden nach dem Übereinkommen vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern, d.h. Geburtsurkunde (Formül A), Heiratsurkunde (Formül B) und Sterbeurkunde (Formül C),
  • Internationale Ehefähigkeitszeugnisse nach dem Übereinkommen vom 05.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen,
  • Urkunden türkischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen.    

5. Beschaffung von deutschen Personenstandsurkunden, Urteilen und Apostillen

Deutsche Personenstandsurkunden, Abmeldebescheinigungen, Urteile und Apostillen können über die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei nicht beschafft werden.

Bitte wenden Sie sich bezüglich:

  • Personenstandsurkunden direkt an das zuständige deutsche Standesamt.
  • Abmeldebescheinigungen direkt an das zuständige deutsche Einwohnermeldeamt.
  • Urteile direkt an das zuständige deutsche Gericht.
  • Apostille direkt an die für die Erteilung zuständige deutsche Behörde. Welche Behörde zuständig ist erfahren Sie von der Behörde, die das Dokument, für das Sie eine Apostille benötigen, ausgestellt hat.

6. Hinweis zur Legalisation von syrischen Personenstandsurkunden

In der Regel können syrische Personenstandsurkunden von deutschen Behörden nur angenommen werden, wenn sie einen Legalisationsvermerk tragen. Bitte beachten Sie jedoch, dass die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei keine Legalisationen syrischer Urkunden nur im Rahmen von hier anhängigen Visumsverfahren zum Familiennachzug vornehmen. Falls Sie syrische Urkunden in anderem Zusammenhang legalisieren lassen möchten, wenden Sie sich bitte an die Deutsche Botschaft in Beirut: Deutsche Botschaft Beirut

Kindesentziehung

Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsver­tretungen werden immer wieder bei grenzüber­schreitenden Fällen von Kindesentziehung um Hilfe gebeten. Hier finden Sie Informationen des Auswärtigen Amtes zum Thema: Konsularinfo Kindesentziehung

Anträge zum Herunterladen oder weiterführende Links

Standesamt I in Berlin

Standesamt I in Berlin

nach oben