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Namenserklärung

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Hier finden Sie alle Informationen und Antragsformulare zum Thema Namenserklärung. Wenn Sie Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Namenserklärung
Allgemeine Informationen
Am 1. Mai 2025 trat die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft. Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Wahlmöglichkeiten (s.u. neues Namensrecht).
Für Eheschließungen und Geburten vor dem 1. Mai 2025 gelten i.d.R. die bisherigen Regelungen (s.u. altes Namensrecht).
Die entsprechenden Formulare finden Sie am Ende der Seite.
Bitte vereinbaren Sie nach Vervollständigung der notwendigen Unterlagen ONLINE einen Termin: Terminvereinbarung. Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt davon ab, aus welchem Grund Sie die Erklärung abgeben.
Sollte eine Namenserklärung erforderlich sein, kann der neue Pass oder Personalausweis in Ankara/ und Istanbul zwar gleichzeitig mit der Abgabe der Namenserklärung beantragt werden, aber erst dann ausgestellt werden, wenn die Namensführung vom zuständigen deutschen Standesamt bestätigt wurde. Mit einer Bearbeitungszeit von mindestens drei Monaten ist deswegen zu rechnen. In diesem Zeitraum können und müssen Sie den bisherigen Reisepass weiter benutzen. Im Generalkonsulat Izmir kann ein neuer Reisepass/ Personalausweis erst beantragt werden, nachdem das zuständige deutsche Standesamt die neue Namensführung bestätigt hat.
Zur Abgabe einer Namenserklärung in Antalya beachten Sie bitte folgende Hinweise: Generalkonsulat Antalya - Namenserklärung
Namensrechtliche Folgen Ihrer Eheschließung
Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ist eine Namenserklärung zwingend erforderlich, wenn ein Ehename oder ein Doppelname gewünscht ist.
Bei Eheschließungen nach dem 01.05.2025 mit gewöhnlichem Aufenthalt der Ehegatten in der Türkei, ist in der Regel keine Namenserklärung erforderlich, wenn der in der türkischen Heiratsurkunde eingetragene Name der gewünschte Ehename ist. Sollten ein Doppelname oder ein abweichender Name gewünscht sein oder Sie gern deutsches Recht für Ihre Namensführung wählen wollen, so können Sie eine Namenserklärung abgeben.
Informationen zu den Gebühren finden Sie hier: Gebühren
Für Rechtswahl und Namensbestimmung vorzulegende Unterlagen (im Original oder beglaubigter Fotokopie):
- Ausweisdokument und persönliche Vorsprache beider Eheleute
- Internationale Heiratsurkunde „Formül B“
- Die Geburtsurkunden beider Ehegatten
- Falls einer der Ehegatten oder beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind oder waren: Personenstandsregisterauszug mit allen Erläuterungen, auch zur Staatsangehörigkeit (Nüfus Kayıt Örneği -Tam Tekmil ve Vukuatlı)
- Falls einer der Ehegatten in die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat, die Einbürgerungsurkunde
- Falls in Deutschland abgemeldet, die Abmeldebescheinigung
- Ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil (bei Vorlage eines türkischen Scheidungsurteils: Übersetzung und Apostille - „Il Adalet Komisyonu“)
- Ggf. Geburtsurkunden der Kinder (für in der Türkei geborene Kinder „Formül A“), die von der Namenserklärung der Eltern betroffen sind
Die schriftliche Namenserklärung ist vom Antragsteller an das zuständige deutsche Standesamt zu übersenden. Erst nachdem die Bestätigung der Namensführung bei der Auslandsvertretung vorgelegt wurde, kann der auf den neuen Namen ausgestellte Reisepass/Personalausweis beantragt/ausgehändigt werden.
Einseitige Namenserklärung nach Auflösung der Ehe
Ein nach deutschem Recht geführter Ehename ändert sich nicht automatisch durch Ehescheidung oder Versterben des Ehegatten. Nach Auflösung einer Ehe ist es möglich, durch Namenserklärung den Geburtsnamen oder den Namen anzunehmen, den man vor der Eheschließung geführt hat.
Liegt der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland und wurde keine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts abgegeben, so unterliegt die Namenführung bei Scheidung dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Nach türkischem Recht führt eine Scheidung in der Regel dazu, dass die Ehefrau den vor der Ehe geführten Namen automatisch wiedererhält.
Sollten Sie im Ausland geschieden worden sein, muss das ausländische Scheidungsurteil zunächst von dem zuständigen Gericht in Deutschland anerkannt werden, bevor eine Namenserklärung oder die nach ausländischem Recht erfolgte Namensänderung wirksam wird. Weitere Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung: Konsularinfo - Internationales Scheidungsrecht
Erforderliche Unterlagen:
Neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular (s.u., Einseitige Namenserklärung für Ehegatten) reichen Sie bitte die folgenden Unterlagen im Original und zweifacher Kopie mit einem Satz einfacher Kopien ein (bitte beachten Sie, dass unvollständige Anträge nicht bearbeitet werden können):
- Ihr Reisepass
- Ihre Geburtsurkunde
- Internationale Heiratsurkunde (Formül B)
- Nachweis zur Namensführung in der Ehe (z.B. Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung, ausgestellt vom deutschen Standesamt)
- rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten
- Falls einer der Ehegatten oder beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind oder waren: Personenstandsregisterauszug mit allen Erläuterungen (Nüfus Kayıt Örneği -Tam Tekmil ve Vukuatlı)
- ggf. Nachweis zur Scheidungsanerkennung in Deutschland
- ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- ggf. Abmeldebescheinigung aus Deutschland
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Die schriftliche Namenserklärung ist vom Antragsteller an das zuständige deutsche Standesamt zu übersenden. Erst nachdem die Bestätigung der Namensführung bei der Auslandsvertretung vorgelegt wird, kann ein Reisepass/Personalausweis auf den neuen Namen beantragt/ausgehändigt werden.
Namensrecht
Am 01.05.2025 trat das neue Namensrecht in Kraft. Während bisher der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung in Zukunft nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht.
Wenn Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ab dem 1. Mai 2025 heiraten, richtet sich die Namensführung in der Ehe nach dem Recht dieses Landes. Dies bedeutet, dass die Namensführung aus der türkischen Geburtsurkunde (Formül A) oder Heiratsurkunde (Formül B) auch in die deutschen Ausweisdokumente ohne Weiteres übernommen werden kann. Sie können jedoch durch eine Rechtswahlerklärung gegenüber einem deutschen Standesamt das deutsche Namensrecht wählen, z.B. wenn ein anderer Name oder Doppelname gewünscht ist.
Geburtsname
1. Altes Namensrecht bis 30.04.2025
Die in der türkischen Geburtsurkunde (Formül A) oder einer anderen ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Namensführung ist (für Geburten vor 30.04.2025) hinsichtlich des Geburtsnamens des Kindes für den deutschen Rechtsbereich nicht zwingend verbindlich.
Für den Geburtsnamen (Familien- oder Nachname) eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit galt bis zum 30.04.25 automatisch deutsches Recht. Nach deutschem Recht, erhält ein Kind automatisch den gemeinsamen Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Haben die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind, jedoch keinen gemeinsamen Ehenamen, führte das Kind bis zum 30.04.2025 aus Sicht des deutschen Rechts zunächst keinen Geburtsnamen. Es bedurfte dann zunächst einer sogenannten „Namenserklärung“, mit der die Sorgeberechtigten gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Hierbei stand nach deutschem Recht nur der Familienname eines der Elternteile zur Wahl; die Bildung eines Doppelnamens aus den Familiennamen beider Eltern war im deutschen Recht bis 30.04.2025 nicht möglich.
Kinder lediger deutscher Mütter erhalten nach deutschem Recht kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter, sofern keine pränatale Vaterschaftsanerkennung vorliegt und beide Eltern nicht das gemeinsame Sorgerecht im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausüben (s.o.). Als Alleinsorgeberechtigte kann die Mutter dem Kind jedoch den Namen des rechtlichen Vaters – mit dessen Zustimmung – durch Erklärung erteilen oder bei späterem Entstehen eines gemeinsamen Sorgerechts mit dem Vater gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen.
2. Neues Namensrecht seit 01.05.2025
Am 1. Mai 2025 trat die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft. Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Wahlmöglichkeiten. Für Eheschließungen und Geburten vor dem 1. Mai 2025 gelten die bisherigen Regelungen.
Seit dem 1. Mai 2025 wird im deutschen Recht sowohl für Ehenamen als auch für den Geburtsnamen von Kindern die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eheleute bzw. Eltern möglich sein. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie FAQ mit ausführlichen Informationen zu den neuen Wahlmöglichkeiten im deutschen Namensrecht: BMJ - FAQ Namensrecht
Wichtig für Deutsche im Ausland: Änderung des anzuwendenden Rechts
Ist eine Namenserklärung erforderlich?
Für Kinder, die nach dem 01.05.2025 geboren wurden und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei Geburt im Ausland haben, ist eine Namenserklärung nicht erforderlich, wenn die ausländische Geburtsurkunde bereits den gewünschten Namen enthält. In der Türkei ist dies in der Regel der Nachname des Vaters.
Gleiches gilt, wenn das Kind vor dem 01.05.2025 im Ausland geboren wurde, seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 01.05.2025 im Ausland hat und noch keine wirksame Namenserklärung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wurde. Auch hier kann die Namensführung aus der ausländischen Geburtsurkunde übernommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind inzwischen volljährig ist.
Sollte eine andere Namensführung z.B. ein Doppelname gewünscht sein oder wenn Sie für die Namensführung des Kindes gern deutsches Recht wählen möchten, so ist eine Namenserklärung weiterhin erforderlich.
Besitzt einer der Eltern eine ausländische Staatsangehörigkeit (z.B. auch nicht die türkische oder deutsche), so kann durch Rechtswahl der Geburtsname des Kindes auch nach diesem Recht bestimmt werden. Die Eintragung der Namen in eine deutsche Personenstandsurkunde oder in ein deutsches Identitätspapier ist jedoch nur in lateinischer Schrift möglich.
Vorname
Bitte beachten Sie bei der Vornamensgebung für Ihr Kind, dass die bei Ausstellung der ausländischen Geburtsurkunde gewählten Vornamen grundsätzlich für den deutschen Rechtsbereich verbindlich sind – (ggf. nach Transkription der ausländischen Schriftzeichen z. B. bei Geburtsurkunden in arabischer Schrift).
Wenn in der türkischen Geburtsurkunde ein Vorname eingetragen ist, die Eltern im Rahmen des Antrags auf Nachbeurkundung der Geburt jedoch einen anderen Vornamen, zusätzlichen Vornamen bestimmen oder hinzufügen möchten, müssen sie glaubhaft versichern, dass sie diesen von Anfang an übereinstimmend wünschten, aber aufgrund der ausländischen Besonderheiten keine Geburtsurkunde auf den gewünschten Namen erhalten haben. Die Entscheidung darüber, welcher Vorname bzw. welche Vornamen im deutschen Geburtenregister eingetragen werden, liegt beim zuständigen deutschen Standesamt.
Namenserklärung
Die Namenserklärung kann im Rahmen des Antrags auf Beurkundung der Geburt oder separat abgegeben werden. Bei separater Abgabe bedarf es der für die Nachbeurkundung der Geburt aufgeführten Unterlagen. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend. Die Erklärung wird wirksam mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt, welches hierüber – sofern sie separat zu einem Antrag auf Beurkundung der Geburt abgegeben wurde – eine gebührenpflichtige Bescheinigung ausstellen kann. Die Namenserklärung bedarf der Unterschrift der Sorgeberechtigten und der Unterschriftsbeglaubigung.
Wenn Sie eine Namenserklärung abgeben möchten, buchen Sie bitte einen Termin bei der für Ihren Wohnort in der Türkei zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Link Terminvergabe).
Für die Abgabe einer Namenserklärung im Konsulat Antalya beachten Sie bitte folgende Hinweise: Generalkonsulat Antalya - Namenserklärung1605048