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Merkblatt 23F: Forscher, Wissenschaftler etc.
1. Welche Unterlagen brauche ich?
- Antragsformular. Ab vollendetem 18. Lebensjahr unterschreiben Sie das Formular selbst, bei Kindern unterschreiben die Inhaber der elterlichen Sorge.
- Visumgebühr: i.d.R. 75,00 Euro; für Kinder von 0 bis 17 Jahren: i.d.R. 40,00 Euro.
- Gültiger Reisepass und Kopie der Passdatenseite (Seite mit Ihrem Foto)
- Passfoto: Die Fotos müssen biometrisch sein. Sie dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Sie müssen 35 x 45 Millimeter groß sein. Weitere Informationen zu biometrischen Fotos finden Sie hier.
- Ausgefülltes UPS- und Kontaktformular
Bitte bringen Sie zusätzlich die folgenden Unterlagen im Original und in zweifacher Kopie mit. Bitte bringen Sie deutsche Übersetzungen der türkischen Unterlagen mit.
- Aufnahmevereinbarung (oder entsprechender Vertrag):
- Aufnahmevereinbarung nach § 18d AufenthG, unterschrieben von der Forschungseinrichtung und Antragsteller*in
ODER - entsprechender Arbeitsvertrag, der die Angaben nach § 18d Absatz 1 Satz 1 AufenthG, § 38f Absatz 1 AufenthV enthält
- Aufnahmevereinbarung nach § 18d AufenthG, unterschrieben von der Forschungseinrichtung und Antragsteller*in
- Belehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG – Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots (siehe unter „Erwerbstätigkeit: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und Belehrungen“)
- Nachweis über Hochschulabschluss (Kopie des Diploms sowie Studienabschlussbescheinigung mit Barcode (eDevlet)
- Nachweis über die Finanzierung des Aufenthaltes:
- Angabe des Bruttogehalts in der Aufnahmevereinbarung oder im Arbeitsvertrag
- Zusage über Stipendium
ODER - Nachweise über Eigenfinanzierung. Die folgenden Optionen stehen gleichberechtigt nebeneinander:
- Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland.
- Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach den §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz, die bei einer deutschen Ausländerbehörde abgegeben wurde. Die Verpflichtungserklärung muss den Vermerk „Bonität nachgewiesen“ und die Angabe des Aufenthaltszweckes „Forschungsaufenthalt“ bzw. „Forscher/in“ enthalten.
- wenn von der deutschen Forschungseinrichtung das Gehalt gezahlt wird:
Kopie der gesetzlichen Versicherungsbestätigung UND Kopie der Reise-/Übergangsversicherung für die ersten 90 Tage Ihres Aufenthalts.
Bitte legen Sie eine Kopie der Bestätigung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers in Deutschland vor, die bescheinigt, dass Sie nach der Einreise in Deutschland gesetzlich versichert werden können. Die gesetzliche Versicherung gilt in der Regel nicht ab dem Einreisedatum. Um ab Tag eins versichert zu sein, müssen Sie eine private Reise-/Übergangs-Krankenversicherung für die ersten 90 Tage vorlegen. Diese muss mindestens den Leistungsumfang einer Schengen-Reisekrankenversicherung gemäß Art. 15 des Visakodex entsprechen.
ODER: Kopie einer privaten Langzeit-Krankenversicherung, falls Sie anstatt einer gesetzlichen Krankenversicherung eine langfristige private Krankenversicherung abschließen müssen/möchten.
WICHTIG: Ohne Krankenversicherungsschutz können im Ernstfall keine angemessenen medizinischen Behandlungen gewährleistet werden. Wir empfehlen dringend, sich nach der Einreise in Deutschland (falls zutreffend) so schnell wie möglich gesetzlich oder anderweitig langfristig privat zu versichern.
ODER - wenn Aufenthalt durch Stipendium oder eigene Mittel finanziert wird:
Im Visumverfahren ist der Nachweis einer privaten Krankenversicherung (oft bezeichnet als Incoming-Versicherung) erforderlich, die für die gesamte Visumdauer (365 Tage) gültig ist. Die Versicherung muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen und darf nicht auf Notfälle beschränkt sein. Eine Reisekrankenversicherung ist daher i.d.R. nicht ausreichend. Informieren Sie sich im Einzelnen bei Ihrer Versicherung oder z.B. bei Ihrem Sperrkontoanbieter.
2. Falls Sie mit Familie reisen möchten, legen Sie bitte folgende Unterlagen zusätzlich vor:
Für Ihren Ehepartner:
- Internationale Heiratsurkunde („Formül B“, Hinweis: mit QR-Code aus E-Devlet)
- Auszug aus dem Personenstandsregister des nachziehenden Ehepartners („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği“) mit QR-Code aus E-Devlet mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche. Die amtlichen Bemerkungen („Düşünceler“) müssen vollständig ausgefüllt sein und alle personenstandsrechtlichen Ereignisse (z.B. Vorehen, Scheidungen, Kinder, Eltern, staatsangehörigkeitsrechtliche Ereignisse) enthalten.
- Falls zutreffend: Vollständige Scheidungsurteile der letzten Ehe beider Ehegatten mit Rechtskraftvermerk, Apostille und mit Übersetzung auf Deutsch; falls zutreffend Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich; internationale Sterbeurkunde („Formül C“)
- wenn von der deutschen Forschungseinrichtung das Gehalt gezahlt wird:
Kopie der gesetzlichen Versicherungsbestätigung UND Kopie der Reise-/Übergangsversicherung für die ersten 90 Tage Ihres Aufenthalts.
Bitte legen Sie eine Kopie der Bestätigung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers in Deutschland vor, die bescheinigt, dass Sie nach der Einreise in Deutschland gesetzlich versichert werden können. Die gesetzliche Versicherung gilt in der Regel nicht ab dem Einreisedatum. Um ab Tag eins versichert zu sein, müssen Sie eine private Reise-/Übergangs-Krankenversicherung für die ersten 90 Tage vorlegen. Diese muss mindestens den Leistungsumfang einer Schengen-Reisekrankenversicherung gemäß Art. 15 des Visakodex entsprechen.
ODER: Kopie einer privaten Langzeit-Krankenversicherung, falls Sie anstatt einer gesetzlichen Krankenversicherung eine langfristige private Krankenversicherung abschließen müssen/möchten.
WICHTIG: Ohne Krankenversicherungsschutz können im Ernstfall keine angemessenen medizinischen Behandlungen gewährleistet werden. Wir empfehlen dringend, sich nach der Einreise in Deutschland (falls zutreffend) so schnell wie möglich gesetzlich oder anderweitig langfristig privat zu versichern.
ODER - wenn Aufenthalt durch Stipendium oder eigene Mittel finanziert wird:
Im Visumverfahren ist der Nachweis einer privaten Krankenversicherung (oft bezeichnet als Incoming-Versicherung) erforderlich, die für die gesamte Visumdauer (365 Tage) gültig ist. Die Versicherung muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen und darf nicht auf Notfälle beschränkt sein. Eine Reisekrankenversicherung ist daher i.d.R. nicht ausreichend. Informieren Sie sich im Einzelnen bei Ihrer Versicherung oder z.B. bei Ihrem Sperrkontoanbieter.
Für Ihre Kinder:
- Internationale Geburtsurkunde („Formül A“, mit QR-Code aus E-devlet)
- Auszug aus dem Personenstandsregister des nachziehenden Kindes („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği“) mit QR-Code aus E-Devlet mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche, die amtlichen Bemerkungen („Düşünceler“) müssen vollständig ausgefüllt sein und alle personenstandsrechtlichen Ereignisse enthalten.
- Falls zutreffend: gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht (z.B. im Scheidungsurteil) mit Apostille und Übersetzung auf Deutsch
- Wenn ein mitsorgeberechtigter Elternteil in der Türkei verbleibt: notariell beurkundete Einverständniserklärung zum dauerhaften Aufenthalt des Kindes in Deutschland mit Übersetzung auf Deutsch
- wenn von der deutschen Forschungseinrichtung das Gehalt gezahlt wird:
Kopie der gesetzlichen Versicherungsbestätigung UND Kopie der Reise-/Übergangsversicherung für die ersten 90 Tage Ihres Aufenthalts.
Bitte legen Sie eine Kopie der Bestätigung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers in Deutschland vor, die bescheinigt, dass Sie nach der Einreise in Deutschland gesetzlich versichert werden können. Die gesetzliche Versicherung gilt in der Regel nicht ab dem Einreisedatum. Um ab Tag eins versichert zu sein, müssen Sie eine private Reise-/Übergangs-Krankenversicherung für die ersten 90 Tage vorlegen. Diese muss mindestens den Leistungsumfang einer Schengen-Reisekrankenversicherung gemäß Art. 15 des Visakodex entsprechen.
ODER: Kopie einer privaten Langzeit-Krankenversicherung, falls Sie anstatt einer gesetzlichen Krankenversicherung eine langfristige private Krankenversicherung abschließen müssen/möchten.
WICHTIG: Ohne Krankenversicherungsschutz können im Ernstfall keine angemessenen medizinischen Behandlungen gewährleistet werden. Wir empfehlen dringend, sich nach der Einreise in Deutschland (falls zutreffend) so schnell wie möglich gesetzlich oder anderweitig langfristig privat zu versichern.
ODER - wenn Aufenthalt durch Stipendium oder eigene Mittel finanziert wird:
Im Visumverfahren ist der Nachweis einer privaten Krankenversicherung (oft bezeichnet als Incoming-Versicherung) erforderlich, die für die gesamte Visumdauer (365 Tage) gültig ist. Die Versicherung muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen und darf nicht auf Notfälle beschränkt sein. Eine Reisekrankenversicherung ist daher i.d.R. nicht ausreichend. Informieren Sie sich im Einzelnen bei Ihrer Versicherung oder z.B. bei Ihrem Sperrkontoanbieter.
Für Ihre Eltern bzw. Schwiegereltern:
- Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses mit der Fachkraft
- Ggf. Geburtsurkunde der Fachkraft oder des Ehegatten der Fachkraft
- Heiratsurkunde (Formül B mit QR-Code aus e-devlet) der Fachkraft und des Ehegatten der Fachkraft (wenn Schwiegereltern der Fachkraft nachziehen)
- Auszug aus dem Personenstandsregister der nachziehenden Eltern bzw. Schwiegereltern („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği mit QR-Code aus E-Devlet mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche. Die amtlichen Bemerkungen (“Düşünceler„) müssen vollständig ausgefüllt sein und alle personenstandsrechtlichen Ereignisse enthalten.
- Passkopie der Fachkraft
- Nachweise, wo Sie im Bundesgebiet leben werden (z.B. vorläufiger Mietvertrag)
- Nachweise, wie der Lebensunterhalt im Bundesgebiet gesichert werden soll (z.B. Rentenbescheid, Kontoauszüge, u.a.)
- wenn von der deutschen Forschungseinrichtung das Gehalt gezahlt wird:
Kopie der gesetzlichen Versicherungsbestätigung UND Kopie der Reise-/Übergangsversicherung für die ersten 90 Tage Ihres Aufenthalts.
Bitte legen Sie eine Kopie der Bestätigung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers in Deutschland vor, die bescheinigt, dass Sie nach der Einreise in Deutschland gesetzlich versichert werden können. Die gesetzliche Versicherung gilt in der Regel nicht ab dem Einreisedatum. Um ab Tag eins versichert zu sein, müssen Sie eine private Reise-/Übergangs-Krankenversicherung für die ersten 90 Tage vorlegen. Diese muss mindestens den Leistungsumfang einer Schengen-Reisekrankenversicherung gemäß Art. 15 des Visakodex entsprechen.
ODER: Kopie einer privaten Langzeit-Krankenversicherung, falls Sie anstatt einer gesetzlichen Krankenversicherung eine langfristige private Krankenversicherung abschließen müssen/möchten.
WICHTIG: Ohne Krankenversicherungsschutz können im Ernstfall keine angemessenen medizinischen Behandlungen gewährleistet werden. Wir empfehlen dringend, sich nach der Einreise in Deutschland (falls zutreffend) so schnell wie möglich gesetzlich oder anderweitig langfristig privat zu versichern.
ODER - wenn Aufenthalt durch Stipendium oder eigene Mittel finanziert wird:
Im Visumverfahren ist der Nachweis einer privaten Krankenversicherung (oft bezeichnet als Incoming-Versicherung) erforderlich, die für die gesamte Visumdauer (365 Tage) gültig ist. Die Versicherung muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen und darf nicht auf Notfälle beschränkt sein. Eine Reisekrankenversicherung ist daher i.d.R. nicht ausreichend. Informieren Sie sich im Einzelnen bei Ihrer Versicherung oder z.B. bei Ihrem Sperrkontoanbieter.