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Namenserklärung
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Hier finden Sie alle Informationen und Antragsformulare zum Thema Namenserklärung. Wenn Sie Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Namenserklärung
Allgemeine Informationen
Sollte eine der folgenden Aussagen auf Sie zutreffen, müssen Sie vor der Beantragung des Passes noch eine Namenserklärung abgeben:
- Sie möchten als verheiratete Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, erstmalig einen Pass für Ihr Kind beantragen
- Sie möchten als nicht miteinander verheiratete Eltern einen Pass für Ihr Kind beantragen.
- Sie und Ihr Ehepartner möchten einem Kind aus einer früheren Ehe den gemeinsamen Ehenamen erteilen.
- Sie haben geheiratet und möchten einen neuen Pass, ausgestellt auf den neuen Namen, beantragen.
- Sie sind deutsche Staatsangehörige, haben geheiratet und besitzen bereits ein Ausweisdokument auf Ihren Ehenamen, haben aber noch keine Namenserklärung abgegeben
- Ihre Ehe wurde geschieden und Sie möchten einen neuen Pass auf den Namen beantragen, den Sie vor Ihrer Ehe geführt haben.
Bitte vereinbaren Sie nach Vervollständigung der notwendigen Unterlagen ONLINE einen Termin. Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt davon ab, aus welchem Grund Sie die Erklärung abgeben. Bitte lesen Sie sich die nachfolgenden Informationen unter der Überschrift „Namensrechtlichen Folgen Ihrer Eheschließung“.
Der neue Pass kann zwar gleichzeitig mit der Abgabe der Namenserklärung beantragt werden, aber erst dann ausgestellt werden, wenn die Namenserklärung von der zuständigen deutschen Innenbehörde bearbeitet und über sie entschieden wurde. Mit einer Bearbeitungszeit von mindestens drei Monaten ist deswegen zu rechnen. In diesem Zeitraum können und müssen Sie den bisherigen Reisepass weiter benutzen.
Namensrechtliche Folgen Ihrer Eheschließung
Daher müssen Sie, wenn zum Beispiel die Ehefrau bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei einen neuen Pass auf den Namen ihres Ehemannes beantragen möchte, zunächst beide Ehegatten bei dem Standesamt am Wohnort in Deutschland oder bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei eine Rechtswahl vornehmen und dann einen Ehenamen bestimmen (Antragsformular s.u. - Gebühren 80,00 Euro für die Unterschriftsbeglaubigung plus bis zu 29,00 Euro für Kopiebeglaubigung). Sie können bereits zu diesem Zeitpunkt einen Reisepass mit Ihrem künftigen Namen beantragen.
Für Rechtswahl und Namensbestimmung vorzulegende Unterlagen:
- Ausweisdokument und persönliche Vorsprache beider Eheleute
- Internationale Heiratsurkunde „Formül B“
- Die Geburtsurkunden beider Ehegatten
- Falls einer der Ehegatten oder beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind oder waren: Personenstandsregisterauszug mit allen Erläuterungen, auch zur Staatsangehörigkeit (Nüfus Kayıt Örneği -Tam Tekmil ve Vukuatlı)
- Falls einer der Ehegatten in die deutsche Staatsangehörigkeit eingebürgert wurde, die Einbürgerungsurkunde
- Falls in Deutschland abgemeldet, die Abmeldebescheinigung
- Ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil (bei Vorlage eines türkischen Scheidungsurteils: Übersetzung und Apostille - „Il Adalet Komisyonu“)
- Ggf. Geburtsurkunden der Kinder (für in der Türkei geborene Kinder „Formül A“), die von der Namenserklärung der Eltern betroffen sind
Die schriftliche Namenserklärung ist vom Antragsteller an das zuständige deutsche Standesamt zu übersenden. Erst nachdem die Bestätigung der Namensführung bei der Auslandsvertretung vorgelegt wird, kann der auf den neuen Namen ausgestellte Reisepass/Personalausweis ausgehändigt werden.
Einseitige Namenserklärung nach Auflösung der Ehe
Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Ehescheidung oder Versterben des Ehegatten. Nach Auflösung einer Ehe ist es möglich, durch Namenserklärung den Geburtsnamen oder den Namen anzunehmen, den man vor der Eheschließung geführt hat.
Sollten Sie im Ausland geschieden worden sein, muss das ausländische Scheidungsurteil zunächst von dem zuständigen Gericht in Deutschland anerkannt werden, bevor eine Namenserklärung wirksam wird.
Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. In diesem Fall können Sie stattdessen eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 beantragen, die Sie bei dem Gericht erhalten, wo Sie geschieden wurden.
Die Scheidungsanerkennung ist weiterhin nicht nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten (also keine doppelte Staatsangehörigkeit), dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat (sog. Heimatstaatenentscheidung).
Erforderliche Unterlagen:
Neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular (s.u., Einseitige Namenserklärung für Ehegatten) reichen Sie bitte die folgenden Unterlagen im Original und zweifacher Kopie mit einem Satz einfacher Kopien ein (bitte beachten Sie, dass unvollständige Anträge nicht bearbeitet werden können):
- Ihr Reisepass
- Ihre Geburtsurkunde
- Internationale Heiratsurkunde (Formül B)
- Nachweis zur Namensführung in der Ehe (z.B. Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung, ausgestellt vom deutschen Standesamt)
- rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten
- Falls einer der Ehegatten oder beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind oder waren: Personenstandsregisterauszug mit allen Erläuterungen (Nüfus Kayıt Örneği -Tam Tekmil ve Vukuatlı)
- ggf. Nachweis zur Scheidungsanerkennung in Deutschland
- ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- ggf. Abmeldebescheinigung aus Deutschland
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Die schriftliche Namenserklärung ist vom Antragsteller an das zuständige deutsche Standesamt zu übersenden. Erst nachdem die Bestätigung der Namensführung bei der Auslandsvertretung vorgelegt wird, kann der auf den neuen Namen ausgestellte Reisepass/Personalausweis ausgehändigt werden.