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Merkblatt 02F - Kindernachzug
Kindernachzug © GK Istanbul
1. Welche Unterlagen brauche ich?
- Antragsformular. Ab vollendetem 18. Lebensjahr unterschreiben Sie das Formular selbst, bei Kindern unterschreiben die Inhaber der elterlichen Sorge.
- Visumgebühr: i.d.R. 75,00 Euro; für Kinder von 0 bis 17 Jahren: i.d.R. 40,00 Euro.
- Gültiger Reisepass und Kopie der Passdatenseite (Seite mit Ihrem Foto)
- 1 Passfoto: Die Fotos müssen biometrisch sein. Sie dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Sie müssen 35 x 45 Millimeter groß sein. Weitere Informationen zu biometrischen Fotos finden Sie hier.
- Ausgefülltes UPS- und Kontaktformular
Bitte bringen Sie zusätzlich die folgenden Unterlagen im Original und in zweifacher Kopie mit. Bitte bringen Sie deutsche Übersetzungen der türkischen Unterlagen mit.
- Internationale Geburtsurkunde („Formül A“), (Hinweis: eine Apostille ist bei dieser Urkunde nicht erforderlich)
- Auszug aus dem Personenstandsregister des nachziehenden Kindes („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği“) im Original mit deutscher Übersetzung. Die amtlichen Bemerkungen („Düşünceler“) müssen vollständig ausgefüllt sein und alle personenstandsrechtlichen Ereignisse enthalten. Wenn Sie den Auszug mit Barcode vorlegen, ist kein Original notwendig.
- Falls zutreffend: Gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht (z.B. im Scheidungsurteil) mit Apostille und Übersetzung auf Deutsch.
- Falls zutreffend: internationale Sterbeurkunde „Formül C“ (Hinweis: eine Apostille ist bei dieser Urkunde nicht erforderlich)
- Falls zutreffend: Internationale Heiratsurkunde der Eltern des Kindes („Formül B“), (Hinweis: eine Apostille ist bei dieser Urkunde nicht erforderlich)
- Wenn ein mitsorgeberechtigter Elternteil in der Türkei verbleibt: notariell beurkundete Einverständniserklärung zum dauerhaften Aufenthalt des Kindes in Deutschland mit Übersetzung auf Deutsch
- Aktuelle Meldebestätigung des Elternteils in Deutschland (nicht älter als sechs Monate, nur erforderlich sofern kein zeitgleicher Umzug)
- Kopie des deutschen Personalausweises oder Reisepasses oder des Aufenthaltstitels des in Deutschland lebenden Elternteils
- nur wenn der in Deutschland lebende Elternteil als Flüchtling anerkannt ist:
o Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
o ggf. fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 AufenthG - Vollmacht des Sorgeberechtigten, falls dieser bei der Antragstellung nicht persönlich erscheint, mit deutscher Übersetzung
- Kinder zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr, die ihren Lebensmittelpunkt nicht gemeinsam mit ihren Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland verlegen möchten: Hier kann die Visastelle unter Umständen einen Nachweis verlangen, dass die deutsche Sprache beherrscht wird (mindestens Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens www.europaeischer-referenzrahmen.de).