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FAQs rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Am 1 März 2020 treten neue Regeln für die Einwanderung von Fachkräften in Kraft. Das neue Gesetz erweitert die Möglichkeiten für qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten, zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Deutschland zu kommen.

Hier finden Sie die FAQs rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz.
FAQ
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird am 1. März 2020 in Kraft treten.
Ab diesem Zeitpunkt werden neue Visaanträge nach den Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes bearbeitet.
Beim Fachkräfteeinwanderungsgesetz handelt es sich nicht um ein eigenständiges neues Einwanderungsgesetzbuch, sondern um eine punktuelle Ergänzung sowie Änderung u.a. der bereits bestehenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung.
Ziel ist die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten für den deutschen Arbeitsmarkt. Das sind Hochschulabsolventinnen und -absolventen sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.
Das neue Gesetz definiert zwei Arten von Fachkräften:
Fachkräfte mit Berufsausbildung sind Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben. Wenn die qualifizierte Berufsausbildung im Ausland absolviert wurde, ist vor Visumantragstellung von einer innerdeutschen Anerkennungsstelle zu prüfen, ob diese Berufsausbildung mit einer deutschen Berufsausbildung gleichwertig ist.
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung sind Personen, die einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.
Unqualifizierte oder Niedrigqualifizierte stellen keine Fachkraft im Sinne des Gesetzes dar.
Nein.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz stellt klar, dass vor der Einreise der Abschluss des Ausländers im sogenannten Anerkennungsverfahren auf seine Gleichwertigkeit überprüft wird. Un- oder Niedrigqualifizierten bietet das Gesetz keine neuen Möglichkeiten für einen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland.
Sie können als Fachkraft einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten, wenn
- Ihre ausländische Qualifikation anerkannt* wurde;
- Sie bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot erhalten haben. Bitten Sie hierzu Ihren künftigen Arbeitgeber, das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“** auszufüllen ;
- Sie die Berufsausübungserlaubnis erhalten haben (oder Ihnen diese zugesichert wurde), wenn Sie in einem sogenannten reglementierten Beruf arbeiten möchten (z. B. im Gesundheitswesen );
- Sie die allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wie z. B. gültiger Pass, gesicherter Lebensunterhalt etc.
Ihren Visumantrag sollten Sie erst dann stellen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und vollständige Unterlagen vorlegen können. Wenn Ihre ausländische Qualifikation noch nicht anerkannt wurde, kann Ihr Visumantrag nicht bearbeitet werden.
* Wenn Sie Ihre Berufsausbildung oder Ihr Hochschulstudium in Deutschland absolviert haben, ist eine Anerkennung nicht erforderlich. Zuständig für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen sind unterschiedliche Stellen. Informationen finden Sie unter:
- www.make-it-in-germany.com
- www.Anerkennung-in-Deutschland.de
- Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“: +49 30 1815 - 1111
- Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Wenn Sie einen Hochschulabschluss besitzen und in einem nicht reglementierten Beruf arbeiten wollen, kann es ausreichend sein, wenn Ihr Hochschulabschluss in der Datenbank anabin verzeichnet ist. Weitere Informationen finden Sie hier: https://anabin.kmk.org/anabin.html
** Das Formular können Sie hier abrufen. Das Beschäftigungsverhältnis muss in Deutschland sozialversicherungspflichtig sein. Für Entsendungen gelten besondere Bestimmungen.
*** Informationen zu den reglementierten Berufen finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de. Die Stellen, die die Berufsausübungserlaubnis erteilen, entscheiden auch über die Anerkennung Ihrer Qualifikation.
Wenn Sie die Voraussetzungen als Fachkraft erfüllen, können Sie eine Blaue Karte EU beantragen, wenn:
- Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr besitzen,
- die Beschäftigung Ihrer Qualifikation angemessen ist,
- Ihr Jahresgehalt mindestens 55.200 Euro brutto betragen wird.
In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen.
Für bestimmte Berufe* (Ärztinnen und Ärzte, Fachkräfte im Ingenieurswesen, in den Naturwissenschaften und der Mathematik sowie in der IT) reicht ein Jahresgehalt von 43.056 Euro brutto aus, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt.
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU nicht erfüllen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten, zu der Ihre Qualifikation Sie befähigt. Das bedeutet, Sie müssen aufgrund Ihrer Qualifikation in der Lage sein, die konkrete Beschäftigung auszuüben. Helfer- und Anlernberufe sind hierbei ausgeschlossen, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Ob Ihre ausländische Qualifikation zu der von Ihnen beabsichtigten Beschäftigung passt, wird von der Bundesagentur für Arbeit geprüft.
* Die Liste dieser „MINT-Berufe“ finden Sie hier.
Bei Beschäftigungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie müssen Sie keinen Nachweis einer Qualifikation als Fachkraft erbringen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Vergleichbare Qualifikation, die Sie in den letzten sieben Jahren durch mindestens dreijährige Berufserfahrung erworben haben
- Jahresgehalt von mindestens 49.680 Euro brutto
- Deutschkenntnisse Niveau B1, auf die in begründeten Einzelfällen verzichtet werden kann (z.B. wenn Sie nachweisen, dass für die konkrete Beschäftigung ausschließlich Englischkenntnisse notwendig sind).
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten, zu der Ihre Qualifikation Sie befähigt. Das bedeutet, dass auch Beschäftigungen in verwandten Berufen möglich sind. Sie müssen aber aufgrund Ihrer Qualifikation in der Lage sein, die konkrete Beschäftigung auszuüben. Helfer- und Anlernberufe sind hierbei ausgeschlossen, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Ob Ihre ausländische Qualifikation zu der von Ihnen beabsichtigten Beschäftigung passt, wird von der Bundesagentur für Arbeit geprüft.
Informationen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation finden Sie unter:
Make in in Germany und unter https://www.anerkennung-in-deutschland.de
Falls Ihre im Ausland erworbene Berufsausbildung nicht vollständig anerkannt ist und Defizite gegenüber einer entsprechenden deutschen Ausbildung festgestellt worden sind, haben Sie die Möglichkeit, in Deutschland Qualifizierungsmaßnahmen zu absolvieren, die eine vollständige Anerkennung Ihrer Ausbildung ermöglichen. Der Aufenthalt für solche Anpassungsmaßnahmen ist für 18 Monate, verlängerbar auf insgesamt höchstens zwei Jahre möglich. Voraussetzung sind in der Regel Deutschkenntnisse, die mindestens dem Niveau A2 entsprechen. Eine Beschäftigung ist parallel zur Anpassungsmaßnahme mit Einschränkungen möglich.
Im Rahmen von Vermittlungsabsprachen, die die Bundesagentur für Arbeit mit den Arbeitsverwaltungen in ausgewählten Ländern für bestimmte Berufsgruppen trifft, wird es möglich sein, das Anerkennungsverfahren in Deutschland durchzuführen und parallel zu diesem bereits die beabsichtigte Beschäftigung auszuüben.
Ja, Sie können auch für eine schulische oder betriebliche Berufsausbildung nach Deutschland einreisen. Auch der Besuch eines ausbildungsvorbereitenden bzw. berufsbezogenen Sprachkurses ist möglich. Für die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung sind Deutschkenntnisse, die mindestens dem Niveau B1 entsprechen, nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die erforderlichen Sprachkenntnisse durch einen vorbereitenden Sprachkurs erworben werden sollen oder durch die Bildungseinrichtung bestätigt wurden.
Neben der Ausbildung ist eine Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche erlaubt.
Wenn Sie nicht älter als 25 Jahre sind, können Sie auch zur Suche nach einem Ausbildungsplatz einreisen; dafür werden unter anderem Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und ein Schulabschluss einer deutschen Auslandsschule bzw. ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, benötigt. Ein solcher Aufenthalt ist bis zu sechs Monate möglich.
Sie können als Fachkraft ein Visum zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung Ihre Qualifikation Sie befähigt, für bis zu sechs Monate beantragen, soweit ihre ausländische Qualifikation anerkannt wurde*. Soweit Sie in einem sogenannten reglementierten Beruf arbeiten möchten (z. B: im Gesundheitswesen), müssen Sie die Zusicherung einer Berufsausübungserlaubnis oder die erfolgte Erteilung nachweisen. Fachkräfte mit Berufsausbildung müssen Deutschkenntnisse nachweisen, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen (in der Regel Niveau B1)**.
Mit dem Visum dürfen Sie entsprechende Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche ausüben.
Ein Familiennachzug ist für diesen Aufenthalt noch nicht vorgesehen.
* Wenn Sie Ihre Berufsausbildung oder Ihr Hochschulstudium in Deutschland absolviert haben, ist eine Anerkennung nicht erforderlich. Zuständig für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen sind unterschiedliche Stellen. Informationen finden Sie unter:
- www.make-it-in-germany.com
- www.Anerkennung-in-Deutschland.de
- Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“: +49 30 1815 - 1111
- Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Wenn Sie einen Hochschulabschluss besitzen und in einen nicht reglementierten Beruf arbeiten wollen, kann es ausreichend sein, wenn Ihr Hochschulabschluss in der Datenbank anabin verzeichnet ist. Weitere Informationen finden Sie hier: https://anabin.kmk.org/anabin.html
** Informationen zu den reglementierten Berufen finden Sie hier. Die Stellen, die die Berufsausübungserlaubnis erteilen, entscheiden auch über die Anerkennung Ihrer Qualifikation.
Ja. Wenn Sie keine Blaue Karte EU erhalten können und Ihr Jahresgehalt weniger als 45.540 Euro brutto betragen wird, müssen Sie zusätzlich eine angemessene Altersversorgung nachweisen. Als Nachweis zusätzlicher Altersvorsorge kommen Ansprüche in einer gesetzlichen Rentenversicherung Ihres Herkunftslandes oder anderer Länder, private Renten- oder Lebensversicherungen oder Immobilien oder sonstiges Vermögen in Betracht.
Der/die Ehepartner/in der Fachkraft wie auch seine/ihre minderjährigen Kinder (also die sogenannte Kernfamilie) können zum Zweck des Familiennachzugs Visa beantragen. Die Anträge können bereits gestellt werden, wenn die Fachkraft sein/ihr Visum beantragt. Wichtig für eine positive Entscheidung der Anträge ist es, dass der Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum für die ganze Familie ohne Unterstützung durch den deutschen Staat gesichert sind. Grundsätzlich wird vom Ehepartner/der Ehepartnerin erwartet, dass er/sie sich bereits vor der Einreise nach Deutschland deutsche Sprachkenntnisse aneignet. Bei der Visumbeantragung sollte daher bereits ein Sprachzeugnis der niedrigsten Niveaustufe A1 vorgelegt werden können. Es gibt Ausnahmen zu dieser Voraussetzung, beispielsweise wenn die Fachkraft die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU erfüllt. Die Anträge der Kernfamilie können auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Auch in diesem Fall müssen Nachweise für die Beschäftigung der Fachkraft in Deutschland, den gesicherten Lebensunterhalt, den Wohnraum und die Sprachkenntnisse vorgelegt werden. Beabsichtigen Kinder der Fachkraft, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben, erst später zu ihren Eltern zu ziehen, müssen sie selbst bereits die deutsche Sprache beherrschen.
Wenn Sie schon einen Arbeitgeber gefunden haben, können Sie ihn bevollmächtigen, für Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren* bei der Ausländerbehörde an dem Ort, an dem Sie künftig arbeiten werden, zu beantragen. Die Ausländerbehörde berät Ihren Arbeitgeber und unterstützt ihn, die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation zu beantragen. Sie holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt 411 Euro. Hinzu kommen Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Wenn alle Voraussetzungen, die im Inland geprüft werden können, erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die Ihr Arbeitgeber Ihnen zusendet. Sobald Sie die Vorabzustimmung erhalten haben, können Sie bei der Auslandsvertretung einen Termin zur Beantragung des Visums buchen, der innerhalb von drei Wochen stattfinden muss. Bei diesem Termin müssen Sie das Original der Vorabzustimmung mit weiteren Unterlagen** vorlegen. Die Auslandsvertretung entscheidet in der Regel innerhalb drei weiterer Wochen über Ihren Visumantrag. Die Visumgebühr beträgt 75 Euro.
* Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist möglich bei:
- Fachkräften mit Berufsausbildung
- Fachkräften mit akademischer Ausbildung
- Hochqualifizierten
- Forschern/Wissenschaftlern
- Führungskräften
- Berufsausbildung
- Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
** Die Liste der Unterlagen, die Sie bei Antragstellung vorlegen müssen, finden Sie künftig auf der Internetseite der jeweiligen Auslandsvertretung.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren steht nur für Fachkräfte und einige vergleichbare Fälle zur Verfügung. Ihr Arbeitgeber kann auch bei der Bundesagentur für Arbeit eine Vorabzustimmung beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft allerdings nur die Voraussetzungen, die sich auf die Beschäftigung selbst beziehen, nicht jedoch die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Visums. Auch wenn Sie Unterstützung bei der Anerkennung Ihrer Qualifikation als Fachkraft benötigen, ist dieses Verfahren nicht geeignet. Sinnvoll ist dieses Verfahren dagegen, wenn Sie z. B. im Rahmen einer Entsendung vorübergehend in Deutschland arbeiten möchten.
- über das Informationsportal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland Make it in Germany „www.make-it-in-germany.com“,
- über das Informationsportal der Bundesregierung zu Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen „www.anerkennung-in-deutschland.de“,
- bei der Anerkennungsberatung der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ online oder telefonisch unter +49 30 1815 - 1111,
- bei der Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) (ab 01.03.2020) und
- bei verschiedenen Beratungsangeboten im Ausland (z. B. die Anerkennungsberatung im Rahmen von Pro Recognition an diversen Außenhandelskammern, eine Übersicht findet sich unter www.anerkennung-in-deutschland.de).