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Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in der Türkei

Artikel

Bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gewähren die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara, die GKs in Istanbul und Izmir sowie das Konsulat Antalya Deutschen sowie inländischen (deutschen) juristischen Personen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten Rat und Beistand.


A. Allgemeines

Bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gewähren die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara, die Generalkonsulate in Istanbul und Izmir sowie das Konsulat Antalya als Außenstelle des Generalkonsulats Izmir Deutschen sowie inländischen (deutschen) juristischen Personen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten Rat und Beistand. Sie erteilen Auskünfte, empfehlen gewöhnlich die Einschaltung eines geeigneten Rechtsanwalts und übersenden bei Bedarf eine Liste von ihnen bekannten, in ihrem Konsularbezirk ansässigen Rechtsanwälten mit Deutsch- oder Englischkenntnissen. Diese Listen und weitere Rechtsinformationen finden Sie auf der gemeinsamen Homepage der Auslandsvertretungen www.tuerkei.diplo.de/anwalt.

Die Anschriften der Vertretungen lauten:

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara

Postanschrift: Almanya Federal Cumhuriyeti Büyükelçiliği, PK 54,

06552 Çankaya – Ankara, Türkei,

Tel.: 0090/312/4555 100

Fax: 0090/312/4555 333

Amtsbezirk sind die Provinzen: Adana, Adiyaman, Ağrı, Aksaray, Amasya, Ankara, Ardahan, Artvin, Batman, Bartın, Bayburt, Bingöl, Bitlis, Çankırı, Çorum, Diyarbakır, Elazığ, Erzincan, Erzurum, Gaziantep, Giresun, Gümüşhane, Hakkari, Hatay (Antakya), Iğdır, Karabük, Kahramanmaraş, Karaman, Kars, Kastamonu, Kayseri, Kilis, Kırıkkale, Kırşehir, Konya, Malatya, Mardin, Mersin (İçel), Muş, Nevşehir, Niğde, Ordu, Osmaniye, Rize, Samsun, Şanlıurfa, Siirt, Sinop, Şırnak, Sivas, Tokat, Trabzon, Tunceli, Van, Yozgat und Zonguldak

Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Istanbul,

Postanschrift: Almanya Federal Cumhuriyet Başkonsolosluğu, PK 6,

34431 İstanbul Beyoğlu, Türkei

Tel.: 0090/212/ 3346 100

Fax: 0090/212/2499 920

Amtsbezirk sind die Provinzen: Balıkesir, Bilecik, Bolu, Bursa, Çanakkale, Düzce, Edirne, Eskişehir, Kırklareli, Kocaeli (İzmit), İstanbul, Sakarya (Adapazarı), Tekirdağ und Yalova

Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Izmir

Postanschrift: Almanya Federal Cumhuriyeti Başkonsolosluğu, Havuzbaşı Sok. No. 1

TR-35330 Balçova - İzmir, Türkei

Tel.: 0090/232/488 88 88

Fax: 0090/232/463 95 53

Amtsbezirk sind die Provinzen: Afyon, Antalya, Aydın, Burdur, Denizli, Isparta, İzmir, Kütahya, Manisa, Muğla und Uşak

Konsulat Antalya als Außenstelle des Generalkonsulats Izmir

Postanschrift: Almanya Federal Cumhuriyeti Konsolosluğu, Çağlayan Mah., Barınaklar Bulv. No:54, 07235 Antalya, Türkei

Tel: 0090/242/3141 101/02

Fax: 0090/242/3216 914

Amtsbezirk sind die Provinzen: Antalya, Burdur und Isparta (zuständig nur für Rechts-und Konsularangelegenheiten ohne Visumsangelegenheiten).


B. Allgemeine Rechtsgrundlagen

I. Multilaterale Übereinkommen für Rechtshilfe

Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 01. März 1954 (BGBl. 1958 II Seite 577, 1973 II Seite 1415)

Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II Seite 6, 1931 II Seite 534)

Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II Seite 1452 und BGBl. 1980 II Seite 907)

Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (BGBl. 1977 II Seite 1452, 1472 und BGBl. 2005 II Seite 329)

II. Gesetzliche Grundlagen

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen ähneln mitteleuropäischen Vorbildern.

Das türkische Zivilgesetzbuch vom 04.10.1926 und das türkische Gesetz über Schuldverhältnisse vom 29.04.1926 beruhen auf einer fast vollständigen Übernahme des damaligen ZGB der Schweiz.

Das Handelsgesetz vom 01.01.1957 hat wesentliche inhaltliche Gemeinsamkeiten mit dem deutschen Handelsgesetzbuch.

Das Gesetz über Zivilverfahren vom 02./03./04.07.1927 lehnt sich strukturell stark an die damalige schweizerische Zivilprozessordnung für den Kanton Neuchátel aus dem Jahre 1925 an. Das Gesetz über Zwangsvollstreckung und Konkurs Nr. 2004 vom 19.06.1932 geht in seiner ursprünglichen Fassung nahezu ganz auf das schweizerische Bundesgesetz über Schuldbeitreibung und Konkurs aus dem Jahre 1889 zurück und berücksichtigt manche Einrichtungen des entsprechenden deutschen Rechts.

Das Gesetz über Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr. 5718 vom 12.12.2007 ermöglicht durch seine Verweisungen, z.B. auf das Recht des Erfüllungsortes bei Geldschulden, die Anwendung materiellen deutschen Rechts.

C. Geltendmachung von Forderungen

I. Außergewöhnliche Einziehung von Forderungen

1. Adressermittlung:

Informationen zu Adressermittlungen finden Sie auf der Homepage der Botschaft Ankara

2. Möglichkeiten der Botschaft

Das Auswärtige Amt ist gehalten, eine effiziente Konzentration auf die wesentlichen Kernbereiche der konsularischen Tätigkeit im Ausland zu erreichen.

Bestimmte Bereiche der konsularischen Dienstleistungen sollen von den Auslandsvertretungen nur subsidiär wahrgenommen werden, da diese nicht zum gesetzlichen Auftrag des Auswärtigen Dienstes zählen. Dies betrifft auch die Unterstützung deutscher Gläubiger bei der Geltendmachung von Forderungen gegen Schuldner im Empfangsstaat.

3. Handelskammern

Die Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer (Yeniköy Cad. 88, 34457 Tarabya - Istanbul, Tel. 0090 - 212 - 3630500, Fax: 0090 - 212 - 3630560) gewährt gegen Gebühr Rechtsberatung in Handelssachen. Zu den Dienstleistungen im Rechtsbereich zählen u.a. Auskünfte zum Handels-, Niederlassungs-, Steuer- und Arbeitsrecht, Beratung bei der Gründung von neuen Unternehmen und Joint Ventures, Vermittlung in handelsrechtlichen Streitfällen.

4. Inkassobüros

Entsprechende Dienstleistungen bieten alle Rechtsanwälte in der Türkei an, die sich mit Zivil- und Handelsrecht befassen. Die Rechtsanwaltslisten der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei finden Sie auf der gemeinsamen Homepage der Auslandsvertretungen: www.tuerkei.diplo.de/anwalt. Eine Gewähr für die Tätigkeit dieser Rechtsanwälte kann von der Botschaft nicht übernommen werden.

5. Außergerichtliches Mahnverfahren

Mit einer über einen Notar zugestellten Mahnung (außergerichtliches Verfahren) teilt der Anwalt dem Schuldner die Entschlossenheit des Gläubigers zur Klageerhebung mit und setzt ihn - je nach Fallgestaltung - in Verzug, so dass spätestens von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen zu zahlen sind.


II. Rechtsweg (Einklagen von Forderungen in der Türkei)

1. Gesetzliche Grundlagen

Handelsgesetz Nr. 6762, das Schuldrecht, Gesetz Nr. 818 und das Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetz Nr. 2004

2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Der Gerichtsaufbau ist zweistufig. In erster Instanz entscheiden in Zivil- bzw. Handelssachen die Amtsgerichte (Sulh Hukuk Mahkemesi), ab einer bestimmten Streitwertgrenze sind die Grundgerichte (Asliye Hukuk Mahkemesi - entspricht den Landgerichten) erstinstanzlich zuständig.

Die genaue Summe der Streitwertgrenze in türkischer Lira kann hier nicht angegeben werden, da sie sich inflationsbedingt ändert. In Handelssachen gibt es in acht Großstädten besondere Kammern als Handelsgerichte (Ticaret Mahkemesi), die erstinstanzlich zuständig sind. Gegen die Entscheidungen der türkischen Gerichte ist keine Berufung, sondern nur die Revision an den Kassationsgerichtshof zulässig. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnort des Beklagten oder am Ort seines letzten Wohnsitzes in der Türkei. Bei Scheidungsklagen ist das Gericht am Wohnort des Klägers oder das Gericht an dem Ort, an dem die Eheleute zuletzt sechs Monate gemeinsam ihren Wohnsitz hatten örtlich zuständig. Bei Unfällen ist das Gericht am Unfallort und bei Vermögensstreitsachen, das Gericht an dem Ort, an dem sich das Vermögen befindet örtlich zuständig.

3. Mahn- und Vollstreckungsverfahren

a.) Außergerichtliches Mahnverfahren

Es besteht zunächst die Möglichkeit, dass der Gläubiger seinen Schuldner schriftlich zur Zahlung auffordert. Dies erfolgt in der türkischen Rechtspraxis im Wege eines notariell zugestellten Mahnschreibens (ihtarname). Der Schuldner wird somit unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert.

b.) Förmliches Mahnverfahren:

Einen mit dem deutschen Vollstreckungsbescheid vergleichbaren Vollstreckungstitel, den sog. Zahlungsbefehl (ödeme emri), erhält der Gläubiger im Wege eines förmlichen Mahnverfahrens. Einen Zahlungsbefehl kann der Gläubiger schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim zuständigen Zwangsvollstreckungsamt beantragen. Der Antrag muss Namen und Anschrift der Parteien und den Forderungsbetrag enthalten. Ferner müssen zumindest der Rechtsgrund der Forderung sowie das Begehren des Antragstellers angegeben werden.

Die Vollstreckungsbehörde prüft lediglich, ob der Antrag den Anforderungen an Form und notwendigem Inhalt entspricht, nicht jedoch, ob der Anspruch überhaupt besteht. Der Schuldner kann allerdings gegen solch einen Zahlungsbefehl binnen 7 Tagen ab Zustellung Einspruch einlegen (itiraz). Unterlässt der Schuldner hingegen die Einspruchseinlegung, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Das Zwangsvollstreckungsamt erlässt sodann auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungsbeschluss, mit dem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

Wenn der Schuldner keinen Einspruch einlegt, aber auch nicht bezahlt, muss er auf Antrag sein Vermögen offen legen (Art. 74 ff ZVG). Tut er dies nicht oder nur unvollständig, kann gegen ihn eine geringfügige Gefängnisstrafe verhängt werden. Hat der Schuldner erfolgreich Einspruch eingelegt, so wird das Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt.

Wird fristgerecht Einspruch durch den Schuldner eingelegt, obliegt es dem Gläubiger binnen eines Jahres Klage auf Aufhebung des Einspruchs zu erheben (itirazin iptal davasi) und in das streitige, zivilgerichtliche Verfahren überzugehen, und die Ansprüche materiell-rechtlich zu begründen. Stellt das Gericht fest, dass der Einspruch des Schuldners unbegründet war, kann das Gericht den Schuldner auf Zahlung von Schadensersatz an den Gläubiger in Höhe von bis zu 40% des Streitwertes verurteilen. Die gleiche Gefahr droht dem Gläubiger, wenn das Gericht feststellt, dass der Anspruch vollkommen ungerechtfertigt geltend gemacht wurde.

c.) Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens:

Wenn Sie in Besitz einer schriftlichen Schuldanerkennung sind, können Sie direkt beim Vollstreckungsgericht (icra tetkik mercii) ein Gesuch auf Rechtsöffnung stellen.

Für Mietsachen gelten hinsichtlich des Mahn –und Vollstreckungsverfahrens Sonderbestimmungen.

Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung kann der Gläubiger beim zuständigen Gericht auch vor Klageerhebung unter Sicherheitsleistung einen Arrestbefehl erwirken. Forderung und Dringlichkeit müssen ähnlich wie nach deutschem Recht glaubhaft gemacht werden.

4. Kostentragung, Kostenrisiko

Die Gerichtskosten betragen in Zivilsachen 54 Promille des Streitwerts. ¼ der Kosten sind im Voraus zu bezahlen, die restlichen ¾ bei Urteilsverkündung. Gerichtskosten trägt bis zur Urteilsverkündung der Kläger. Erst im Urteil wird festgelegt, wer sie zu tragen hat. Gerichtskosten von Verfahren, die bei einem Strafgericht anhängig sind, werden durch den Staat getragen.

Der Anwalt hat neben einem Honorarabschlag Anspruch auf einen gesonderten Vorschuss zur Bestreitung des Gerichtskostenvorschusses sowie gerichtlicher und außergerichtlicher Nebenkosten der Rechtsverfolgung. Pauschalvereinbarungen sind möglich.

5. Rechtsanwälte, Anwaltszwang

Türkische Rechtsanwälte sind im ganzen Land und auf allen Stufen der Gerichtsbarkeit zugelassen. Anwaltszwang besteht grundsätzlich nicht. Ausnahmen kann das Gericht anordnen. Zur Vertretung vor Gericht bedürfen Anwälte im Normalfall einer ausführlichen Vollmacht, deren Inhalt für bestimmte Prozesshandlungen vorgeschrieben ist.

Nach Auskunft des türkischen Außenministeriums kann diese Vollmacht durch einen bei den türkischen Konsulaten in Deutschland tätigen Notar erstellt werden. Da die Vollmacht dort in türkischer Sprache aufgesetzt wird, muss die Person, die die Vollmacht erteilen möchte, entweder selber türkisch sprechen oder aber in Begleitung eines vereidigten Dolmetschers im türkischen Konsulat vorsprechen. Bitte fragen Sie vorab das jeweilige türkische Konsulat, mit welchen vereidigten Dolmetschern es zusammenarbeitet. Die im Konsulat auf Türkisch erstellte Vollmacht kann direkt in der Türkei verwendet werden und bedarf keiner Apostille.

Wenn die Bevollmächtigung des türkischen Anwalts über einen deutschen Notar erfolgen soll, muss der Bevollmächtigungs-Text ins Türkische übersetzt, notariell beurkundet und auf der Basis des Haager Übereinkommens über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1961 II, Seite 876) mit der Apostille des zuständigen Landgerichtspräsidenten am Dienstort des Notars versehen werden.

Das Rechtsanwaltshonorar besteht aus zwei Teilen:

Erster Teil:

Das Rechtsanwaltshonorar wird nach dem Gesetz über Rechtsanwaltschaft vom 19.03.1969 frei vereinbart. Es macht je nach Einzelfall gewöhnlich etwa 10 bis 20% des Streitwerts aus und sollte möglichst in absoluten Beträgen im Voraus schriftlich festgelegt werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, gelten die gesetzlichen Mindestgebühren (resmi ücret tarifesi). Diese werden jährlich durch den Verband der Rechtsanwaltskammer im türkischen Gesetzblatt (Resmi Gazete, http://rega.basbabakanlik.gov.tr) oder auch auf den Internetseiten der jeweiligen Rechtsanwaltskammer veröffentlicht. Da die gesetzlichen Gebühren relativ niedrig sind, geben einzelne Anwaltskammern zusätzliche Listen mit Honorarempfehlungen (tavsiye niteliğindeki ücret tarifeleri) heraus. Die darin enthaltenen Gebührensätze sind zwei- bis dreifach höher als die gesetzlichen Sätze.

Ein Erfolgshonorar darf 25 % des Streitwerts nicht übersteigen.

Schließlich kann auch ein Stundenhonorar vereinbart werden, welches i. d. R. zwischen 100

und 200 € liegt.

Mit dem Honorar sind in der Regel alle Tätigkeiten bis zum Abschluss von Rechtsmittelverfahren ohne mündliche Verhandlung abgegolten. Die Wahrnehmung höchstrichterlicher Verhandlungstermine und Handlungen im Vollstreckungsverfahren sind normalerweise gesondert zu vergüten. Im Allgemeinen ist ein Vorschuss von 10 bis 20 % des vereinbarten Honorars bei Mandatserteilung, der Rest bei Rechtskraft des Urteils zu begleichen. Neben diesem Honorarvorschuss hat der Anwalt einen gesonderten Anspruch auf Vorschuss zur Bestreitung der Gerichtskosten sowie gerichtlicher und außergerichtlicher Nebenkosten der Rechtsverfolgung. Pauschalvereinbarungen sind möglich.

Zweiter Teil:

Rechtsanwaltshonorare, über die das Gericht im Urteil entscheidet:

Dabei kommt es zu zwei Konstellationen. Wenn Sie den Prozess gewonnen haben, dann erhält Ihr Rechtsanwalt vom Beklagten das im Urteil festgelegte Anwaltshonorar. Wenn der Prozess verloren wird, zahlt der Kläger das im Urteil festgelegte Anwaltshonorar des Beklagten.

Wichtig! Von Ihnen gezahlte Anwaltshonorare werden bei Klageerfolg nicht erstattet.

6. Prozesskostenhilfe

Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann der Richter Prozesskostenhilfe gewähren. Er legt bei der Prüfung der Bedürftigkeit von Europäern mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Lebensverhältnisse strenge Maßstäbe an. Bei Gewährung wird ein Rechtsanwalt bestellt, der die Vertretung gegen ein geringes Entgelt übernehmen muss. Institutionen, die eine kostenlose Rechtsberatung oder gar Rechtsverfolgung übernehmen, sind nicht bekannt.

7. Vollstreckung türkischer Urteile in der Türkei

Die Zwangsvollstreckung aus Urteilen und Urkunden ähnelt verfahrenstechnisch der Zwangsvollstreckung im Mahn- und Vollstreckungsverfahren.

Erstinstanzliche Urteile sind grundsätzlich vollstreckbar.

Das Vollstreckungsverfahren beginnt nach Zustellung des vom Vollstreckungsgericht erlassenen Vollstreckungsbefehls (icra emri) an den Schuldner. Mit ihm wird dem Schuldner eine Frist von sieben Tagen gesetzt und die Ergreifung von Zwangsmitteln angekündigt. Für die Dauer eines schwebenden Revisionsverfahrens beim Kassationsgerichtshof kann die beim Zwangsvollstreckungsamt eingeleitete Vollstreckung nur durch Sicherheitsleistung des Antragsgegners und Vorlage eines entsprechenden Zurückstellungsbeschlusses des Kassationsgerichtshofs abgewendet werden.

Die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils umfasst auch die dem Unterlegenen auferlegten

Gerichtskosten. Sie wird erst erteilt, wenn deren Restbetrag - bei Zahlungsunwilligkeit des Unterlegenen von der obsiegenden Partei - voll bezahlt ist.

In der Türkei ist es möglich, Forderungen in einer Fremdwährung titulieren zu lassen. Hierdurch lassen sich Kursschwankungen vermeiden.

8. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen

Unter Umständen hat der Gläubiger bereits vor oder während der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens ein erhebliches Interesse daran, dass zur Sicherung seiner Forderung Vermögenswerte des Schuldners sichergestellt werden.

Um dies zu erreichen, hat der Gläubiger zwei Möglichkeiten: er kann eine einstweilige Verfügung (ihtiyati tedbir) oder einen Arrestbefehl (ihtiyati haciz) beim zuständigen Gericht unter Sicherheitsleistung erwirken. Forderung und Dringlichkeit müssen ähnlich wie nach deutschem Recht glaubhaft gemacht werden.

D. Anerkennung und Vollstreckung deutscher gerichtlicher Entscheidungen

Die Türkei ist Mitgliedsstaat zahlreicher multilateraler Übereinkommen, die die Wirkungserstreckung von bestimmten Urteilsgattungen vorsehen, insbesondere:

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973, BGBl. 1986 II 825, für die Türkei in Kraft getreten am 01.11.1983

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.04.1958, BGBl. 1961 II 1005, für die Türkei in Kraft getreten am 25.06.1973

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20.05.1980, BGBl. 1990 II 206, für die Türkei in Kraft getreten am 01.06.2000

Zur vereinfachten und kostenfreien Vollstreckbarerklärung deutscher, gegen einen türkischen Kläger ergangener Prozesskostenentscheidungen hat sich die Türkei im deutschtürkischen Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II Seite 6, 1931 II Seite 534) und im Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 01. März 1954 (BGBl. 1958 II Seite 577, 1973 II Seite 1415) verpflichtet.

Einen bilateralen Staatsvertrag mit Deutschland gibt es nicht.

II. Anerkennung deutscher gerichtlicher Entscheidungen

1. Gesetzliche Grundlagen

Will man mit einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in der Türkei kein Tun oder Unterlassen erzwingen, sondern nur einen - z.B. personen- oder familienrechtlichen – Rechtszustand zur Geltung bringen, so kann man nach Artikel 58 des türkischen Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht unter erleichterten Voraussetzungen ein Anerkennungsurteil erwirken. Auf Gegenseitigkeit und Einhaltung von Verfahrensvorschriften vor dem ausländischen Gericht kommt es dann nicht an.

Wenn die übrigen Erfordernisse der Vollstreckbarerklärung nach Artikel 54 vorliegen, erkennt das türkische Gericht hiernach auf Antrag - auch inzident im Prozess - das ausländische Urteil als ein von Gesetzes wegen unwiderlegbares Beweismittel oder als rechtskräftige Entscheidung an.

Mit einem so anerkannten deutschen Scheidungsurteil kann dann z.B. die Löschung des Heiratseintrags im türkischen Personenstandsregister erlangt werden.


2. Sachliche, örtliche Zuständigkeit

Zuständig ist das erstinstanzliche Zivilgericht (Asliye Hukuk Mahkemesi) am Wohnort des Klägers. Falls der Kläger nicht in der Türkei wohnhaft ist, sind die Zivilgerichte in Ankara, Istanbul und Izmir zuständig.

3. Formerfordernisse (Kopie, Übersetzungen, Legalisationserfordernisse)

Original oder eine vom Gericht beglaubigte Kopie des Urteils – versehen mit einer Apostille des zuständigen Landgerichtspräsidenten.

4. Anwaltszwang, Notarzwang

Siehe oben.

5. Prozesskostenhilfe

Siehe oben.

6. Sonstige Ansprechpartner

Bundesverwaltungsamt, Ref. II B 6, Barbarastraße 1, 50735 Köln,Germany

Trade and Invest, Friedrichstraße 60, 10117 Berlin,

Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer, Adressdaten siehe C I 3

Bundesverwaltungsamt

German Trade and Invest

Internet Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer

E-Mail Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer


III. Vollstreckung deutscher gerichtlicher Entscheidungen

1. Gesetzliche Grundlagen

Liegt bereits ein rechtskräftiges deutsches Urteil oder ein anderes ausländisches Urteil vor, so bedarf es zu dessen Durchsetzung in der Türkei nach Artikel 54 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht - ähnlich wie nach den deutschen Vorschriften in §§ 328 und 722, 723 ZPO - der Anerkennung durch ein Vollstreckungsurteil des örtlich zuständigen türkischen Grundgerichts. Zu beachten ist, dass für die Anerkennung ein nur für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil nicht genügt. Es bedarf der Rechtskraft des Urteils, d.h. es muss ein Rechtskraftvermerk oder ein Rechtskraftzeugnis nach § 706 ZPO beigefügt sein.

Folglich können Urteile, Versäumnisurteile und auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse in einem

gerichtlichen Verfahren vor einem türkischen Gericht anerkannt und für vollstreckbar erklärt

werden.

Weitere Voraussetzungen sind die Verbürgung der Gegenseitigkeit - was in Bezug auf deutsche Urteile durch das türkische IPR-Gesetz gegeben ist, die (internationale) Zuständigkeit des ausländischen Gerichts auch nach türkischem Recht und die Einhaltung des türkischen ordre public. Wirksam einwenden kann der Gegner ferner, er sei nicht ordnungsgemäß geladen worden oder nicht vor dem erkennenden Gericht vertreten gewesen, es sei ein vorschriftswidriges Versäumnisurteil ergangen oder das anzuerkennende Urteil ist durch ein ausländisches Gericht ergangen, das sich selbst für zuständig erklärt hat, ohne dass eine wirkliche Verbindung zu dem Streitgegenstand oder den Parteien besteht.

Ein rechtskräftiges deutsches Versäumnisurteil steht insoweit einem streitigen Urteil gleich,

ebenso Schiedssprüche und Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

Wichtig: Ein im deutschen Mahnverfahren erwirkter Vollstreckungsbescheid kann dagegen in der Türkei nicht durch Vollstreckungsurteil anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, da er kein Urteil ist. Hier muss ggf. ein vollständiges Gerichtsverfahren durchgeführt werden, in das jedoch der Vollstreckungsbescheid als Beweismittel eingeführt werden kann.

2. Sachliche, örtliche Zuständigkeit

Zuständig ist das erstinstanzliche Zivilgericht (Asliye Hukuk Mahkemesi) am Wohnort des Klägers. Falls der Kläger nicht in der Türkei wohnhaft ist, sind die Zivilgerichte in Ankara, Istanbul und Izmir zuständig.

3. Formerfordernisse (Kopien, Übersetzungen, Legalisationserfordernisse)

Nachdem das deutsche Urteil vom türkischen Gericht für vollstreckbar erklärt wurde und die Entscheidung rechtskräftig ist, kann das Vermögen des Schuldners gepfändet und zwangsversteigert werden.

Zur Erlangung der Vollstreckbarkeitserklärung wird das Original oder eine vom Gericht beglaubigte Kopie des Urteils – versehen mit einer Apostille des zuständigen Landgerichtspräsidenten - benötigt.

4. Anwaltszwang, Notarzwang

Siehe oben.

5. Prozesskostenhilfe

Siehe oben.

6. Sonstige Ansprechpartner (Handelskammer, etc.)

Bundesverwaltungsamt, Ref. II B 6, Barbarastraße 1, 50735 Köln,Germany

Trade and Invest, Friedrichstraße 60, 10117 Berlin

Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer, Adressdaten siehe C I 3

Bundesverwaltungsamt

German Trade and Invest

Internet Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer

E-Mail Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft im Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderung, kann keine Gewähr übernommen werden.

Downloadliste

Muster Prozessvollmacht (auf deutsch und türkisch) [pdf; 129.54 k]

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