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Merkblatt 15F: Kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung §15d BeschV

Werklieferungsverträge

Werklieferungsverträge © GK Istanbul

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1. Welche Unterlagen brauche ich?

  • Antragsformular. Ab vollendetem 18. Lebensjahr unterschreiben Sie das Formular selbst, bei Kindern unterschreiben die Inhaber der elterlichen Sorge.
  • Visumgebühr: i.d.R. 75,00 Euro; für Kinder von 0 bis 17 Jahren: i.d.R. 40,00 Euro.
  • Gültiger Reisepass und Kopie der Passdatenseite (Seite mit Ihrem Foto)
  • Passfoto: Die Fotos müssen biometrisch sein. Sie dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Sie müssen 35 x 45 Millimeter groß sein. Weitere Informationen zu biometrischen Fotos finden Sie hier.
  • Ausgefülltes UPS- und Kontaktformular

Bitte bringen Sie zusätzlich die folgenden Unterlagen im Original und in zweifacher Kopie mit. Bitte bringen Sie deutsche Übersetzungen der türkischen Unterlagen mit.

  • Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) nach §15d BeschV i.V.m. §19c AufenthG für kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung
  • Falls zutreffend: Berufsausübungserlaubnis
  • Arbeitsvertrag
  • Vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnisund vollständig ausgefülltes Zusatzblatt D
  • Bescheinigung aus e-devlet für Ihre abgeschlossene berufliche Qualifikation („Kalfalık, Ustalık, Usta Öğreticilik ve İş Yeri Açma Belgesi Sorgulama“ veya „MYK Mesleki Yeterlilik Belgesi Sorgulama“ veya „Önlisans Diplomasi“ veya MEZUN BELGESİ) und das Notentranskript (NOT DÖKÜM BELGESİ).
  • Auszug mit Barcode aus Ihrem SGK als Nachweis über Ihre bisherige berufliche Tätigkeit. Eine Übersetzung ins Deutsche/ Englische ist nicht erforderlich.
  • Formular des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens (Anspruchsnachweis) über die Möglichkeit, als in der Türkei gesetzlich versicherte Person in Deutschland medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Wenden Sie sich hierfür an die türkische Sozialversicherungsbehörde (SGK).

    ODER: Kopie der gesetzlichen Versicherungsbestätigung UND Kopie der Reise-/Übergangsversicherung für die ersten 90 Tage Ihres Aufenthalts.

    Bitte legen Sie eine Kopie der Bestätigung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers in Deutschland vor, die bescheinigt, dass Sie nach der Einreise in Deutschland gesetzlich versichert werden können. Die gesetzliche Versicherung gilt in der Regel nicht ab dem Einreisedatum. Um ab Tag eins versichert zu sein, müssen Sie eine private Reise-/Übergangs-Krankenversicherung für die ersten 90 Tage vorlegen. Diese muss mindestens den Leistungsumfang einer Schengen-Reisekrankenversicherung gemäß Art. 15 des Visakodex entsprechen.

    ODER: Kopie einer privaten Langzeit-Krankenversicherung, falls Sie anstatt einer gesetzlichen Krankenversicherung eine langfristige private Krankenversicherung abschließen müssen/möchten.

    WICHTIG: Ohne Krankenversicherungsschutz können im Ernstfall keine angemessenen medizinischen Behandlungen gewährleistet werden. Wir empfehlen dringend, sich nach der Einreise in Deutschland (falls zutreffend) so schnell gesetzlich oder anderweitig langfristig privat zu versichern.
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