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Familiennachzug zu Personen mit humanitären Aufenthaltstiteln gem. §§ 22, 23, 24, 25, 25a/b, 26 AufenthG

Bild zu Familiennachzug zu Personen mit humanitären Aufenthaltstiteln gem. AufenthG

Bild zu Familiennachzug zu Personen mit humanitären Aufenthaltstiteln gem. AufenthG © GK Istanbul

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Bitte registrieren Sie sich für einen Termin zunächst über iData: https://ulusalrandevu.idata.com.tr/

Nachdem Sie einen Termin bei iDATA vereinbart haben, leiten wir Ihre Kontaktdaten auch an IOM-FAP weiter, damit Sie leicht erreichbar sind und sich über die Vorbereitung Ihres Antrags beraten lassen können.

Die Terminvereinbarung stellt keine fristgerechte Antragstellung im Sinne des §29 Abs.2 AufenthG (fristwahrende Anzeige) dar. Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie im Informationsportal des Auswärtigen Amtes hier.

Antragsteller, die zu einem Familienangehörigen nach Deutschland ziehen, der Flüchtlings- oder Asylstatus, ein Abschiebungsverbot oder eine andere Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 22, 23, 24, 25, 25a/b und 26 AufenthG besitzt, reichen ihren Antrag nach der Registrierung über iData direkt bei der IOM-FAP-Geschäftsstelle in Istanbul ein. Die IOM-FAP wird sich nach Ihrer Terminregistrierung mit Ihnen in Verbindung setzen.

Die Internationale Organisation für Migration (IOM-FAP) unterstützt Sie kostenlos bei Fragen zum Visumverfahren und zum Ausfüllen von Dokumenten. Bei Interesse senden Sie bitte eine E-Mail an info.fap.tr@iom.int oder rufen Sie an unter: 0090 (212) 401 02 50. Die Mitarbeiter sprechen Arabisch, Englisch, Farsi und Türkisch.

Hinweis: Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten derzeit nicht möglich.
Das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist am 24. Juli 2025 in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus bis einschließlich 23. Juli 2027 nicht gewährt.

1. Welche Unterlagen brauche ich?

  • Antragsformular. Ab vollendetem 18. Lebensjahr unterschreiben Sie das Formular selbst, bei Kindern unterschreiben die Inhaber der elterlichen Sorge.
  • Visumgebühr: i.d.R. 75,00 Euro; für Kinder von 0 bis 17 Jahren: i.d.R. 40,00 Euro.
  • Gültiger Reisepass und Kopie der Passdatenseite (Seite mit Ihrem Foto)
  • Passfoto: Die Fotos müssen biometrisch sein. Sie dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Sie müssen 35 x 45 Millimeter groß sein. Weitere Informationen zu biometrischen Fotos finden Sie hier.
  • Ausgefülltes UPS- und Kontaktformular

In jedem Falle vorzulegen: Angaben zur in Deutschland lebenden Person:

  • Sofern vorliegend, Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eines anderen Schutztitels (Asylstatus, subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbot) des Ehepartners/ Verlobten / Elternteils /minderjährigen Kindes
  • Kopie des Aufenthaltstitels des Ehepartners/ Verlobten/ Elternteils /minderjährigen Kindes
  • Kopie des Passes des Ehepartners/ Verlobten/ Elternteils /minderjährigen Kindes
  • Aktuelle Meldebestätigung des Ehepartners/ Verlobten / Elternteils /Kindes in Deutschland (nicht älter als sechs Monate)
  • Falls vorliegend: fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 AufenthG als Nachweis, dass der Antrag innerhalb von 3 Monaten gestellt wurde (Ausdruck hier verfügbar)

Bitte bringen Sie zusätzlich die folgenden Unterlagen im Original und in einfacher Kopie mit. Bitte bringen Sie deutsche Übersetzungen der türkischen Unterlagen mit.

  1. Ehegattennachzug zu / Eheschließung mit einem Ausländer in Deutschland mit humanitärem Aufenthaltstitel gem. §§ 22, 23, 24, 25, 25a/b, 26 AufenthG
    1. Wenn Nachzug eines Ehegatten zusätzlich mitbringen:
      1. Internationale Heiratsurkunde („Formül B“) mit den vollständigen Daten beider Ehepartner (Hinweis: mit QR-Code aus E-Devlet)
      2. Auszug aus dem Personenstandsregister (Nüfüs-Aile) des nachziehenden Ehepartners („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği“) im Original und mit Übersetzung. Die amtlichen Bemerkungen („Düşünceler“) müssen vollständig ausgefüllt sein und alle personenstandsrechtlichen Ereignisse (z.B. Vorehen, Scheidungen, Kinder, Eltern, staatsangehörigkeitsrechtliche Ereignisse) enthalten. Wenn Sie den Auszug mit Barcode vorlegen, ist kein Original notwendig.
      3. Falls zutreffend: Vollständige Scheidungsurteile der letzten Ehen beider Ehegatten mit Rechtskraftvermerk, Apostille und mit deutscher Übersetzung; falls zutreffend Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich; falls zutreffend: internationale Sterbeurkunde („Formül C“) (Hinweis: eine Apostille ist bei dieser Urkunde nicht erforderlich)
      4. wenn Ihr in Deutschland lebender Ehepartner die türkische Staatsangehörigkeit besitzt: Auszug aus dem Personenstandsregister der türkischen Referenzperson („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği“) im Original und mit Übersetzung. Die amtlichen Bemerkungen („Düşünceler“) müssen vollständig ausgefüllt sein und alle personenstandsrechtlichen Ereignisse (z.B. Vorehen, Scheidungen, Kinder, Eltern, staatsangehörigkeitsrechtliche Ereignisse) enthalten. Wenn Sie den Auszug mit Barcode vorlegen, ist kein Original notwendig.
      5. Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache, mindestens auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das A1-Sprachzertifikat muss von einem zertifizierten Anbieter ausgestellt sein. In der Türkei sind dies das Goethe-Institut „Start Deutsch 1“ (www.goethe.de) und das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD) „Grundstufe Deutsch 1“ (www.osd.at). Das Sprachzertifikat ist im Original vorzulegen. Die Ausstellung darf bei Antragstellung nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Zu möglichen Ausnahmen, insbesondere wenn Ihr Ehepartner die Asyl- oder Flüchtlingseingenschaft besitzt, finden Sie hier Informationen.
      6. Kopie der gesetzlichen Versicherungsbestätigung UND Kopie der Reise-/Übergangsversicherung für die ersten 90 Tage Ihres Aufenthalts.

        Bitte legen Sie eine Kopie der Bestätigung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers in Deutschland vor, die bescheinigt, dass Sie nach der Einreise in Deutschland gesetzlich versichert werden können. Die gesetzliche Versicherung gilt in der Regel nicht ab dem Einreisedatum. Um ab Tag eins versichert zu sein, müssen Sie eine private Reise-/Übergangs-Krankenversicherung für die ersten 90 Tage vorlegen. Diese muss mindestens den Leistungsumfang einer Schengen-Reisekrankenversicherung gemäß Art. 15 des Visakodex entsprechen.

        ODER: Kopie einer privaten Langzeit-Krankenversicherung, falls Sie anstatt einer gesetzlichen Krankenversicherung eine langfristige private Krankenversicherung abschließen müssen/möchten.

        WICHTIG: Ohne Krankenversicherungsschutz können im Ernstfall keine angemessenen medizinischen Behandlungen gewährleistet werden. Wir empfehlen dringend, sich nach der Einreise in Deutschland (falls zutreffend) so schnell gesetzlich oder anderweitig langfristig privat zu versichern.

        Der Nachweis ist in der Regel nicht zu erbringen, wenn Sie zu Ihrem Ehepartner nach Deutschland ziehen, der einen Schutzstatus (Asyl, Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz) hat und wenn Sie eine wirksame fristwahrende Anzeige gem. §29 Abs. 2 AufenthG (siehe oben) vorgenommen haben.
    2. Wenn Eheschließung in Deutschland geplant zusätzlich mitbringen:
      1. Bestätigung der Anmeldung der Eheschließung vom Standesamt in Deutschland
      2. Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache, mindestens auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das A1-Sprachzertifikat muss von einem zertifizierten Anbieter ausgestellt sein. In der Türkei sind dies das Goethe-Institut „Start Deutsch 1“ (www.goethe.de) und das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD) „Grundstufe Deutsch 1“ (www.osd.at). Das Sprachzertifikat ist im Original vorzulegen. Die Ausstellung darf bei Antragstellung nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Weitere Informationen zum A1-Sprachnachweis erhalten Sie unter folgendem Link.
      3. Auszug aus dem Personenstandsregister ((Nüfüs-Aile) des nachziehenden Verlobten („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği“) im Original und mit Übersetzung. Die amtlichen Bemerkungen („Düşünceler“) müssen vollständig ausgefüllt sein und alle personenstandsrechtlichen Ereignisse (z.B. Vorehen, Scheidungen, Kinder, Eltern, staatsangehörigkeitsrechtliche Ereignisse) enthalten. Wenn Sie den Auszug mit Barcode vorlegen, ist kein Original notwendig.
      4. falls zutreffend: Vollständige Scheidungsurteile der letzten Ehen beider Verlobter mit Rechtskraftvermerk, Apostille und mit deutscher Übersetzung; falls zutreffend Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich; internationale Sterbeurkunde („Formül C“) (Hinweis: eine Apostille ist bei dieser Urkunde nicht erforderlich)
      5. wenn Ihr in Deutschland lebender Verlobter die türkische Staatsangehörigkeit besitzt: Auszug aus dem Personenstandsregister der türkischen Referenzperson („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği“) mit Übersetzung. Die amtlichen Bemerkungen („Düşünceler“) müssen vollständig ausgefüllt sein und alle personenstandsrechtlichen Ereignisse (z.B. Vorehen, Scheidungen, Kinder, Eltern, staatsangehörigkeitsrechtliche Ereignisse) enthalten. Wenn Sie den Auszug mit Barcode vorlegen, ist kein Original notwendig.
      6. Kopie der gesetzlichen Versicherungsbestätigung UND Kopie der Reise-/Übergangsversicherung für die ersten 90 Tage Ihres Aufenthalts.

        Bitte legen Sie eine Kopie der Bestätigung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers in Deutschland vor, die bescheinigt, dass Sie nach der Einreise in Deutschland gesetzlich versichert werden können. Die gesetzliche Versicherung gilt in der Regel nicht ab dem Einreisedatum. Um ab Tag eins versichert zu sein, müssen Sie eine private Reise-/Übergangs-Krankenversicherung für die ersten 90 Tage vorlegen. Diese muss mindestens den Leistungsumfang einer Schengen-Reisekrankenversicherung gemäß Art. 15 des Visakodex entsprechen.

        ODER: Kopie einer privaten Langzeit-Krankenversicherung, falls Sie anstatt einer gesetzlichen Krankenversicherung eine langfristige private Krankenversicherung abschließen müssen/möchten.

        WICHTIG: Ohne Krankenversicherungsschutz können im Ernstfall keine angemessenen medizinischen Behandlungen gewährleistet werden. Wir empfehlen dringend, sich nach der Einreise in Deutschland (falls zutreffend) so schnell gesetzlich oder anderweitig langfristig privat zu versichern.

        Der Nachweis ist in der Regel nicht zu erbringen, wenn Sie zu Ihrem Ehepartner nach Deutschland ziehen, der einen Schutzstatus (Asyl, Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz) hat und wenn Sie eine wirksame fristwahrende Anzeige gem. §29 Abs. 2 AufenthG (siehe oben) vorgenommen haben.
    3. Falls Kinder mitreisen sollen:
      1. Internationale Geburtsurkunde („Formül A“, Hinweis: mit QR-Code aus E-Devlet)
      2. Auszug aus dem Personenstandsregister (Nüfüs-Aile) des nachziehenden Kindes („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği“) im Original und mit deutscher Übersetzung, die amtlichen Bemerkungen („Düşünceler“) müssen vollständig ausgefüllt sein und alle personenstandsrechtlichen Ereignisse enthalten. Wenn Sie den Auszug mit Barcode vorlegen, ist kein Original notwendig.
      3. Falls zutreffend: gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht (z.B. im Scheidungsurteil) mit Apostille und Übersetzung auf Deutsch
      4. Wenn ein mitsorgeberechtigter Elternteil in der Türkei verbleibt: notariell beurkundete Einverständniserklärung zum dauerhaften Aufenthalt des Kindes in Deutschland mit Übersetzung auf Deutsch. Bitte wenden Sie sich mit dieser Vorlage an Ihren Notar. Es muss deutlich werden, dass Sie dem dauerhaften Umzug und Wohnsitznahme des Kindes in Deutschland zustimmen.
      5. Kopie der gesetzlichen Versicherungsbestätigung UND Kopie der Reise-/Übergangsversicherung für die ersten 90 Tage Ihres Aufenthalts.

        Bitte legen Sie eine Kopie der Bestätigung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers in Deutschland vor, die bescheinigt, dass Sie nach der Einreise in Deutschland gesetzlich versichert werden können. Die gesetzliche Versicherung gilt in der Regel nicht ab dem Einreisedatum. Um ab Tag eins versichert zu sein, müssen Sie eine private Reise-/Übergangs-Krankenversicherung für die ersten 90 Tage vorlegen. Diese muss mindestens den Leistungsumfang einer Schengen-Reisekrankenversicherung gemäß Art. 15 des Visakodex entsprechen.

        ODER: Kopie einer privaten Langzeit-Krankenversicherung, falls Sie anstatt einer gesetzlichen Krankenversicherung eine langfristige private Krankenversicherung abschließen müssen/möchten.

        WICHTIG: Ohne Krankenversicherungsschutz können im Ernstfall keine angemessenen medizinischen Behandlungen gewährleistet werden. Wir empfehlen dringend, sich nach der Einreise in Deutschland (falls zutreffend) so schnell gesetzlich oder anderweitig langfristig privat zu versichern.

        Der Nachweis ist in der Regel nicht zu erbringen, wenn Sie zu Ihrem Ehepartner nach Deutschland ziehen, der einen Schutzstatus (Asyl, Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz) hat und wenn Sie eine wirksame fristwahrende Anzeige gem. §29 Abs. 2 AufenthG (siehe oben) vorgenommen haben.
  2. Nachzug als minderjähriges Kind zu einem Elternteil in Deutschland mit humanitärem Aufenthaltstitel gem. §§ 22, 23, 24, 25, 25a/b, 26 AufenthG

Bitte bringen Sie zusätzlich die folgenden Unterlagen im Original und in einfacher Kopie mit. Bitte bringen Sie deutsche Übersetzungen der türkischen Unterlagen mit.

  • Internationale Geburtsurkunde („Formül A“) des Kindes, (Hinweis: mit QR-Code aus E-Devlet)
  • Auszug aus dem Personenstandsregister (Nüfüs-Aile) des nachziehenden Kindes („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği“) im Original mit deutscher Übersetzung. Die amtlichen Bemerkungen („Düşünceler“) müssen vollständig ausgefüllt sein und alle personenstandsrechtlichen Ereignisse enthalten. Wenn Sie den Auszug mit Barcode vorlegen, ist kein Original notwendig.
  • Falls zutreffend: Gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht (z.B. im Scheidungsurteil) mit Apostille und Übersetzung auf Deutsch. Falls zutreffend: internationale Sterbeurkunde „Formül C“ (Hinweis: mit QR-Code aus E-Devlet)
  • Falls zutreffend: Internationale Heiratsurkunde der Eltern des Kindes („Formül B“), (Hinweis: mit QR-Code aus E-Devlet)
  • Kopien des Reisepasses und des Aufenthaltstitels des in Deutschland lebenden Elternteils
  • Wenn ein mitsorgeberechtigter Elternteil in der Türkei verbleibt: notariell beurkundete Einverständniserklärung zum dauerhaften Aufenthalt des Kindes in Deutschland mit Übersetzung auf Deutsch. Bitte wenden Sie sich mit dieser Vorlage an Ihren Notar. Es muss deutlich werden, dass Sie dem dauerhaften Umzug und Wohnsitznahme des Kindes in Deutschland zustimmen.
  • Kopie der gesetzlichen Versicherungsbestätigung UND Kopie der Reise-/Übergangsversicherung für die ersten 90 Tage Ihres Aufenthalts.

    Bitte legen Sie eine Kopie der Bestätigung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers in Deutschland vor, die bescheinigt, dass Sie nach der Einreise in Deutschland gesetzlich versichert werden können. Die gesetzliche Versicherung gilt in der Regel nicht ab dem Einreisedatum. Um ab Tag eins versichert zu sein, müssen Sie eine private Reise-/Übergangs-Krankenversicherung für die ersten 90 Tage vorlegen. Diese muss mindestens den Leistungsumfang einer Schengen-Reisekrankenversicherung gemäß Art. 15 des Visakodex entsprechen.

    ODER: Kopie einer privaten Langzeit-Krankenversicherung, falls Sie anstatt einer gesetzlichen Krankenversicherung eine langfristige private Krankenversicherung abschließen müssen/möchten.

    WICHTIG: Ohne Krankenversicherungsschutz können im Ernstfall keine angemessenen medizinischen Behandlungen gewährleistet werden. Wir empfehlen dringend, sich nach der Einreise in Deutschland (falls zutreffend) so schnell gesetzlich oder anderweitig langfristig privat zu versichern.
  • Der Nachweis ist in der Regel nicht zu erbringen, wenn das Kind zu einem Elternteil nach Deutschland zieht, der einen Schutzstatus (Asyl, Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz) hat und wenn Sie eine wirksame fristwahrende Anzeige gem. §29 Abs. 2 AufenthG (siehe oben) vorgenommen haben.

3. Nachzug als Elternteil zu einem minderjährigen Kind in Deutschland mit humanitärem Aufenthaltstitel gem. §§ 22, 23, 24, 25, 25a/b, 26 AufenthG

  • Internationale Geburtsurkunde („Formül A“) des Kindes, in die beide Elternteile eingetragen sind (Hinweis: mit QR-Code aus E-Devlet)
  • Bei ehelicher Geburt des Kindes: Internationale Heiratsurkunde der Eltern („Formül B“) mit den vollständigen Daten beider Ehepartner (Hinweis: mit QR-Code aus E-Devlet)
  • Wenn das Kind außerhalb einer bestehenden Ehe geboren wurde und Nachzug des Vaters:
    • Vaterschaftsanerkennung des Kindsvaters und Zustimmungserklärung der Kindsmutter und
    • Sorgeerklärungen (außer Eltern haben mittlerweile geheiratet)
  • Wenn die Eltern zwischenzeitlich geschieden wurden: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, Apostille und mit deutscher Übersetzung; falls zutreffend Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich; falls zutreffend: internationale Sterbeurkunde („Formül C“) (Hinweis: mit QR-Code aus E-Devlet)
  • Auszug aus dem Personenstandsregister („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği“) in dem auch bereits das Kind, zu dem der Zuzug beantragt wird, eingetragen ist; mit Übersetzung auf Deutsch. Die amtlichen Bemerkungen („Düşünceler“) müssen vollständig ausgefüllt sein und alle personenstandsrechtlichen Ereignisse (z.B. Vorehen, Scheidungen, Kinder, Eltern, staatsangehörigkeitsrechtliche Ereignisse) enthalten. Wenn Sie den Auszug mit Barcode vorlegen, ist kein Original notwendig.
  • Wenn ein mitsorgeberechtigter Elternteil in der Türkei verbleibt: notariell beurkundete Einverständniserklärung zum dauerhaften Aufenthalt des Kindes in Deutschland mit Übersetzung auf Deutsch. Bitte wenden Sie sich mit dieser Vorlage an Ihren Notar. Es muss deutlich werden, dass Sie dem dauerhaften Umzug und Wohnsitznahme des Kindes in Deutschland zustimmen.
  • Kopie der gesetzlichen Versicherungsbestätigung UND Kopie der Reise-/Übergangsversicherung für die ersten 90 Tage Ihres Aufenthalts.

    Bitte legen Sie eine Kopie der Bestätigung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers in Deutschland vor, die bescheinigt, dass Sie nach der Einreise in Deutschland gesetzlich versichert werden können. Die gesetzliche Versicherung gilt in der Regel nicht ab dem Einreisedatum. Um ab Tag eins versichert zu sein, müssen Sie eine private Reise-/Übergangs-Krankenversicherung für die ersten 90 Tage vorlegen. Diese muss mindestens den Leistungsumfang einer Schengen-Reisekrankenversicherung gemäß Art. 15 des Visakodex entsprechen.

    ODER: Kopie einer privaten Langzeit-Krankenversicherung, falls Sie anstatt einer gesetzlichen Krankenversicherung eine langfristige private Krankenversicherung abschließen müssen/möchten.

    WICHTIG: Ohne Krankenversicherungsschutz können im Ernstfall keine angemessenen medizinischen Behandlungen gewährleistet werden. Wir empfehlen dringend, sich nach der Einreise in Deutschland (falls zutreffend) so schnell gesetzlich oder anderweitig langfristig privat zu versichern.
  • Der Nachweis ist in der Regel nicht zu erbringen, wenn das Kind zu einem Elternteil nach Deutschland zieht, der einen Schutzstatus (Asyl, Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz) hat und wenn Sie eine wirksame fristwahrende Anzeige gem. §29 Abs. 2 AufenthG (siehe oben) vorgenommen haben.
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