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Merkblatt 26F: Spezialitätenkoch
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1. Welche Unterlagen brauche ich?
- Antragsformular. Ab vollendetem 18. Lebensjahr unterschreiben Sie das Formular selbst, bei Kindern unterschreiben die Inhaber der elterlichen Sorge.
- Visumgebühr: i.d.R. 75,00 Euro; für Kinder von 0 bis 17 Jahren: i.d.R. 40,00 Euro.
- Gültiger Reisepass und Kopie der Passdatenseite (Seite mit Ihrem Foto)
- Passfotos: Die Fotos müssen biometrisch sein. Sie dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Sie müssen 35 x 45 Millimeter groß sein. Weitere Informationen zu biometrischen Fotos finden Sie hier.
- Ausgefülltes UPS- und Kontaktformular
Bitte bringen Sie zusätzlich die folgenden Unterlagen im Original und in zweifacher Kopie mit. Bitte bringen Sie deutsche Übersetzungen der türkischen Unterlagen mit.
- Lebenslauf
- Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
- Vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
- Belehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG – Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots
- Nachweis einer abgeschlossenen zweijährigen Berufsausbildung als Koch (nach dem türkischen Berufsbildungsgesetz 3308 oder an einem Berufsgymnasium)
Hinweis: die Vorlage eines Gesellen- oder Meisterbriefs alleine reicht nicht aus, es muss eine Ausbildung von mindestens zwei Jahren Dauer nachgewiesen sein. Zertifikate der privaten „Freud-Universität“ sind in der Regel kein ausreichender Nachweis. - Nachweise über mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit als Koch. Die Tätigkeit muss im Anschluss an die Berufsausbildung bei einem einschlägigen Betrieb stattgefunden haben. Bitte legen Sie hierzu z.B. Arbeitgeberbescheinigungen, Zeugnisse und den SGK-Verlauf mit Barcode vor.
- Speisekarte des Restaurants, für das Sie arbeiten werden
- Kopie der gesetzlichen Versicherungsbestätigung UND Kopie der Reise-/Übergangsversicherung für die ersten 90 Tage Ihres Aufenthalts.
Bitte legen Sie eine Kopie der Bestätigung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers in Deutschland vor, die bescheinigt, dass Sie nach der Einreise in Deutschland gesetzlich versichert werden können. Die gesetzliche Versicherung gilt in der Regel nicht ab dem Einreisedatum. Um ab Tag eins versichert zu sein, müssen Sie eine private Reise-/Übergangs-Krankenversicherung für die ersten 90 Tage vorlegen. Diese muss mindestens den Leistungsumfang einer Schengen-Reisekrankenversicherung gemäß Art. 15 des Visakodex entsprechen.
ODER: Kopie einer privaten Langzeit-Krankenversicherung, falls Sie anstatt einer gesetzlichen Krankenversicherung eine langfristige private Krankenversicherung abschließen müssen/möchten.
WICHTIG: Ohne Krankenversicherungsschutz können im Ernstfall keine angemessenen medizinischen Behandlungen gewährleistet werden. Wir empfehlen dringend, sich nach der Einreise in Deutschland (falls zutreffend) so schnell wie möglich gesetzlich oder anderweitig langfristig privat zu versichern.
2. Falls Sie mit Familie reisen möchten, legen Sie bitte folgende Unterlagen zusätzlich vor:
Für Ihren Ehepartner:
- Internationale Heiratsurkunde („Formül B“, Hinweis: mit QR-Code aus E-Devlet)
- Auszug aus dem Personenstandsregister des nachziehenden Ehepartners („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği“) mit QR-Code aus E-Devlet mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche. Die amtlichen Bemerkungen („Düşünceler“) müssen vollständig ausgefüllt sein und alle personenstandsrechtlichen Ereignisse (z.B. Vorehen, Scheidungen, Kinder, Eltern, staatsangehörigkeitsrechtliche Ereignisse) enthalten.
- Falls zutreffend: Vollständige Scheidungsurteile der letzten Ehe beider Ehegatten mit Rechtskraftvermerk, Apostille und mit Übersetzung auf Deutsch; falls zutreffend Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich; internationale Sterbeurkunde („Formül C“)
- Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, mindestens Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Das A1-Sprachzertifikat muss von einem zertifizierten Anbieter ausgestellt sein. Dies sind in der Türkei das Goethe-Institut „Start Deutsch 1“ (www.goethe.de) und das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD) „Grundstufe Deutsch 1“ (www.osd.at). Das Sprachzertifikat ist im Original vorzulegen. Die Ausstellung darf bei Antragstellung nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Weitere Informationen zum A1-Sprachnachweis erhalten Sie unter diesem Link.
- Kopie der gesetzlichen Versicherungsbestätigung UND Kopie der Reise-/Übergangsversicherung für die ersten 90 Tage Ihres Aufenthalts.
Bitte legen Sie eine Kopie der Bestätigung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers in Deutschland vor, die bescheinigt, dass Sie nach der Einreise in Deutschland gesetzlich versichert werden können. Die gesetzliche Versicherung gilt in der Regel nicht ab dem Einreisedatum. Um ab Tag eins versichert zu sein, müssen Sie eine private Reise-/Übergangs-Krankenversicherung für die ersten 90 Tage vorlegen. Diese muss mindestens den Leistungsumfang einer Schengen-Reisekrankenversicherung gemäß Art. 15 des Visakodex entsprechen.
ODER: Kopie einer privaten Langzeit-Krankenversicherung, falls Sie anstatt einer gesetzlichen Krankenversicherung eine langfristige private Krankenversicherung abschließen müssen/möchten.
Für Ihre Kinder:
- Internationale Geburtsurkunde („Formül A“, Hinweis: mit QR-Code aus E-Devlet)
- Auszug aus dem Personenstandsregister des nachziehenden Ehepartners („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği“) mit QR-Code aus E-Devlet mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche. Die amtlichen Bemerkungen („Düşünceler“) müssen vollständig ausgefüllt sein und alle personenstandsrechtlichen Ereignisse (z.B. Vorehen, Scheidungen, Kinder, Eltern, staatsangehörigkeitsrechtliche Ereignisse) enthalten.
- Falls zutreffend: gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht (z.B. im Scheidungsurteil) mit Apostille und Übersetzung auf Deutsch
- Wenn ein mitsorgeberechtigter Elternteil in der Türkei verbleibt: notariell beurkundete Einverständniserklärung zum dauerhaften Aufenthalt des Kindes in Deutschland mit Übersetzung auf Deutsch
- Kopie der gesetzlichen Versicherungsbestätigung UND Kopie der Reise-/Übergangsversicherung für die ersten 90 Tage Ihres Aufenthalts.
Bitte legen Sie eine Kopie der Bestätigung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers in Deutschland vor, die bescheinigt, dass Sie nach der Einreise in Deutschland gesetzlich versichert werden können. Die gesetzliche Versicherung gilt in der Regel nicht ab dem Einreisedatum. Um ab Tag eins versichert zu sein, müssen Sie eine private Reise-/Übergangs-Krankenversicherung für die ersten 90 Tage vorlegen. Diese muss mindestens den Leistungsumfang einer Schengen-Reisekrankenversicherung gemäß Art. 15 des Visakodex entsprechen.
ODER: Kopie einer privaten Langzeit-Krankenversicherung, falls Sie anstatt einer gesetzlichen Krankenversicherung eine langfristige private Krankenversicherung abschließen müssen/möchten.