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Reisekrankenversicherung und Krankenversicherung

Reisekrankenversicherung

Reisekrankenversicherung © GK Istanbul

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Schengenvisa:

Nach europäischem Recht muss jeder Reisende während seines gesamten Aufenthalts in den Schengen-Staaten krankenversichert sein. Die Versicherung muss bestimmte Mindestkriterien erfüllen:

  • Die Versicherung muss Krankheits- und Rückführungskosten von mindestens 30.000 Euro im gesamten Schengenraum abdecken – auch wenn Sie nur nach Deutschland fahren wollen.
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie wirklich versichert sind. Diesen Nachweis liefert nur die Originalpolice. Wenn Sie einen Ausdruck beifügen wollen, fügen Sie auch den Zahlungsbeleg bei.
  • Ihre Versicherung muss den gesamten Ab- und Rückreisetag Ihrer ersten geplanten Reise umfassen. Es genügt also nicht, wenn die Versicherung jeweils um 12 Uhr beginnt und endet.
  • Die Versicherungspflicht gilt auch für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger.
  • Die Versicherung muss eine mögliche Zahlung direkt gegenüber dem Krankenhaus oder dem Arzt erbringen. Ihre Vorleistung und dann infolge Rückerstattung seitens der Versicherung gegenüber Ihnen ist nicht zulässig.

Nationale Visa:

Die Krankenversicherungspolicen (alternativ Auslandskrankenschein der türkischen SGK, Formular A/T 11) sind auf Deutsch oder Englisch vorzulegen. Die meisten Versicherer bieten auch eine Ausfertigung in diesen Sprachvarianten an. Die normalen Schengen-Versicherungen sind in der Regel nicht ausreichend. Viele Versicherungen enthalten die Klausel, dass auch bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als 90 Tagen lediglich Einzelreisen bis max. 92 Tage abgesichert sind und/oder die Versicherung nicht gültig ist, wenn der Wohnsitz nach Deutschland verlegt wird. Bitte beachten Sie, dass auch die Leistungen einer üblichen Schengen-Krankenversicherung nicht dem Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland entsprechen und daher diese Policen von den Ausländerbehörden in Deutschland in der Regel nicht ausreichend betrachtet werden. Sie sollten daher die Versicherung gezielt nach Policen für einen langfristigen Aufenthalt ansprechen, entsprechende Produkte sind problemlos auch vor Einreise nach Deutschland erhältlich.

Bei einer geplanten Gesamtaufenthaltsdauer von bis zu einem Jahr wird die Visastelle das Visum in der Regel für den gesamten geplanten Aufenthalt ausstellen. Der Versicherungsschutz ist damit für die gesamte Aufenthaltsdauer nachzuweisen. In allen übrigen Fällen (außer Familiennachzug) wird das Visum in der Regel für 6 Monate erteilt. Damit reicht hier der Nachweis einer Versicherung über diesen Zeitraum.

Bei Beantragung eines Visums zum Studium (ohne vorherigen Besuch eines Sprachkurses) und zur Arbeitsaufnahme (auch für mitreisende Ehegatten und Kinder) reicht grundsätzlich ein Versicherungsnachweis für die ersten 15 Tage ab Einreise. Der Versicherungsnachweis ist in diesen Fällen bereits bei Antragstellung vorzulegen.

In allen anderen Fällen wird der Versicherungsnachweis nach Abschluss der Bearbeitung vor Erteilung des Visums nachgefordert.

Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern soll als Orientierung dienen. Bei Bedarf können weitere Anforderungen an den Krankenversicherungsschutz gestellt werden. Die Informationen im Merkblatt spiegeln den Kenntnisstand bei Erstellung des Infoblattes dar.

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