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Staatsangehörigkeit

FAQ

Sie haben eine Frage zu Ihrer Staatsangehörigkeit? Vielleicht ist Ihre Frage ja hier bereits beantwortet:

FAQ

Sie leben seit längerem in der Türkei, sind vielleicht hier verheiratet und wollen die türkische Staatsangehörigkeit annehmen oder wieder annehmen?

Den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie nur verhindern, wenn Sie vor der Einbürgerung eine Beibehaltungs­genehmigung beantragt und erhalten haben. Daher sollte der Beibehaltungsantrag immer zuerst gestellt werden, also noch vor dem Einbürgerungsantrag in die türkische Staatsangehörigkeit. Erst wenn Sie die Beibehaltungsgenehmigung in den Händen halten, sollten Sie die Einbürgerung in die türkische Staatsangehörigkeit beantragen.

Wenn Sie in der Türkei wohnen, dann beantragen Sie die Beibehaltungsgenehmigung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Von dort wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt (Abteilung SII) in Köln weitergeleitet. Im Verfahren müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie weiterhin Bindungen an Deutschland haben. Wenn Sie in Deutschland wohnen, wenden Sie sich bitte an Ihre Stadt- oder Kreisverwaltung.

Weiterführende Infos und das entsprechende Antragsformular finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes:

An dieser Stelle sind nur grundsätzliche Angaben möglich.

Wenn Sie nach dem 01.01.2000 die türkische Staatsangehörigkeit auf Ihren eigenen Antrag hin erworben oder wiedererworben haben, ohne zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung (s.o.) eingeholt zu haben, dann haben Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit am Tag des Erwerbs oder Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 I des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) automatisch verloren.

Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung im Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit vorgelegen haben, können Sie unter erleichterten Voraussetzungen wieder eingebürgert werden, wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Wenn Sie vor dem 01.01.2000 die türkische Staatsangehörigkeit auf Ihren eigenen Antrag hin erworben oder wiedererworben haben, ohne zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung (s.o.) eingeholt zu haben, dann haben Sie gemäß § 25 I des deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nur dann verloren, wenn Sie am Tag des Erwerbs- oder Wiedererwerbs weder Ihren Wohnsitz noch Ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland gehabt haben.

Beide vorherigen Absätze gelten grundsätzlich nicht für Kinder, die zum Zeitpunkt des Erwerbs- oder Wiedererwerbs minderjährig waren.

Falls Sie nicht mehr deutscher Staatsangehöriger sind, sind Sie auch nicht mehr berechtigt Ihren deutschen Bundespersonalausweis und Ihren deutschen Reisepass zu behalten, sondern müssen diese Dokumente bei der für Ihren Wohnort in der Türkei zuständige deutsche Auslandsvertretung abgeben.

Für weiterführende Informationen zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort in der Türkei zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Ab dem 01.01.2008 treten die ersten Fälle der Optionspflicht nach § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ein. Betroffen sind in der Regel diejenigen Kinder, deren Eltern ausländisch sind und die selbst die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland nach dem 31. Dezember 1999 gem. § 4 Abs. 3 StAG oder durch Einbürgerung nach § 40b StAG erworben haben.

Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsamts:

Die wichtigen Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit von Kindern, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, finden Sie unter der Überschrift „Nichterwerb bei Geburt im Ausland“ im Bereich Staatsangehörigkeit.

An dieser Stelle nur einige grundlegende Hinweise zur Einbürgerung:

Gewöhnlich werden nur Personen eingebürgert, die schon längere Zeit in Deutschland wohnen. Ermessenseinbürgerungen von Personen, die im Ausland wohnen, sind sehr selten und setzen ein besonderes staatliches Interesse voraus.

Bei ehelich geborenen Kindern deutscher Mütter, welche vor dem 01.01.1975 geboren wurden, besteht die Möglichkeit einer Einbürgerung gemäß § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz. Diese ist kostenpflichtig.

Ausnahmen sind die Anspruchseinbürgerungen, die zur Wiedergutmachung von Ausbürgerungen während des nationalsozialistischen Regimes durchgeführt werden.

Zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit:

Wenn Sie in der Türkei leben ist das Bundesverwaltungsamt Köln die Behörde, die für die Feststellung, ob Sie deutscher Staatsangehöriger sind oder nicht, zuständig ist. Dazu müssen Sie bei der für Ihren Wohnort in der Türkei zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises stellen.

Zu diesen Themen finden Sie weiterführende Informationen auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes und auf der Serviceseite des Auswärtigen Amtes. Für weiterführende Informationen zu Ihrem Einzelfall können Sie sich auch an die für Ihren Wohnort in der Türkei zuständige deutsche Auslandsvertretung wenden:


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