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Staatsangehörigkeit

FAQ

Sie haben eine Frage zu Ihrer Staatsangehörigkeit? Vielleicht ist Ihre Frage ja hier bereits beantwortet:

FAQ

Nein, die sogenannte Optionspflicht fällt ab dem 27. Juni 2024 weg. Sie müssen sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Falls Sie bereits einen schriftlichen Hinweis auf Ihre Optionspflicht erhalten haben, lesen Sie bitte Frage 2.

Wenn Sie das Schreiben nach dem 27. Juni 2022 erhalten haben, müssen Sie weder die türkische Staatsangehörigkeit abgeben noch eine Beibehaltungsgenehmigung für die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, da die sogenannte Optionspflicht mit dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz wegfällt. Sie brauchen keine Maßnahmen zu ergreifen.

Sofern Sie sich in der Vergangenheit im Rahmen eines Optionsverfahrens für die türkische Staatsangehörigkeit entschieden und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Reform nicht zurück. Ein Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist ggfs. unter den Voraussetzungen des § 13 StAG möglich.

Einzelfälle können sehr komplex sein. Setzen Sie sich diesbezüglich bitte mit einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin oder dem Bundesverwaltungsamt in Verbindung.

Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz schafft die Beibehaltungsgenehmigung ab. Die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag führt damit ab dem 27. Juni 2024 nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: BVA-Beibehaltung ab 27. Juni 2024

Informationen über den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erhalten Sie bei den türkischen Behörden. Gegenüber den deutschen Behörden müssen Sie keine Maßnahmen ergreifen.

Wenn Sie in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, können Sie ggfs. unter den Voraussetzungen des § 13 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Wenn Sie in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen haben, können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 14 StAG nur in sehr besonderen Ausnahmefällen erwerben.

Eine Einbürgerung setzt grundsätzlich einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraus. Eine Einbürgerung aus dem Ausland nach § 14 StAG erfolgt nur, wenn für Deutschland ein übergeordnetes Interesse daran besteht, Sie ausnahmsweise trotz Ihres Wohnsitzes im Ausland einzubürgern. Eine besonders enge Bindung zu Deutschland ist nicht ausreichend. Insbesondere genügt es nicht, dass Sie in Deutschland geboren wurden oder dort eine Zeitlang gelebt haben. Eine Abwägung mit persönlichen Interessen des Bewerbers findet nicht statt.

Eine Einbürgerung nach § 14 StAG ist ein absoluter Ausnahmefall. Selbst bei Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln oder bei ausländischen Partnerinnen und Partnern von deutschem international entsandten Personal oder Wirtschaftsvertretern erfolgt sehr selten eine Einbürgerung nach § 14 StAG.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes: BVA-Einbürgerung vom Ausland

Nein, ein Einbürgerungsanspruch besteht nur für ausländische Personen, die am 27. Juni 2024 oder danach seit mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland leben. Personen, die diese Voraussetzung in der Vergangenheit erfüllt haben, aber nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland leben, haben diesen Anspruch nicht. Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz sieht für diese Personen auch keine Erleichterungen für Einbürgerungen vor. Für sie gelten die allgemeinen Regeln.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: BMI - Reform Staatsangehörigkeitsrecht


Die wichtigen Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit von Kindern, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, finden Sie unter der Überschrift „Nichterwerb bei Geburt im Ausland“ im Bereich Staatsangehörigkeit.



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