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Kriterien für die Projektförderung im Rahmen des Kulturerhalt-Programms des Auswärtigen Amts
Kriterienlise für Projektförderungen
GEGENSTAND DER FÖRDERUNG
Aus dem Kulturerhalt-Programm werden Projekte gefördert
zur Bewahrung des kulturellen Erbes im Ausland
zur Bewahrung des deutschen kulturellen Erbes im Ausland, ausgenommen in historischen
deutschen Siedlungsgebieten im östlichen Europa
Beispiele:
Restaurierung und Konservierung von historischen Bauwerken oder Gegenständen
Unterstützung bei Instandsetzung und Konservierung von Welterbestätten
Sammlung und Dokumentation mündlicher Überlieferungen im Bereich Musik und Literatur
● Konservierung und Digitalisierung von historischen Handschriftenbeständen, Film-/Tonarchiven sowie Daten zu Kulturgütern
● Dokumentation bedrohten kulturellen Erbes (Filme, Publikationen)
● Aus- und Fortbildung von Restauratoren, Archivaren, Museumsfachleuten, Wissenschaftlern
● Ausstellungen und Kolloquien über kulturelles Erbe
● Bereitstellung von Geräten und Ausstattungsgegenständen
Nicht gefördert werden
● Grabungen
● rein wissenschaftliche Forschungsvorhaben
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FÖDERUNG
Subsidiarität/Sicherung der Gesamtfinanzierung
Zuwendungen aus dem Kulturerhalt-Programm sind nachrangig zu beantragen. Neben Eigenmitteln sind zunächst alle anderen Möglichkeiten einer Finanzierung durch Dritte (z.B. durch Sponsoren) auszuschöpfen. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.
Projektförderung
Es können nur Projekte, keine Institutionen gefördert werden.
Bilaterale Projekte
Gefördert werden vorwiegend Projekte, bei denen Projektpartner aus Deutschland und dem Gastland, nicht jedoch weitere Partner aus Drittstaaten zusammenarbeiten.
Keine Doppelfinanzierung
Die Kulturerhalt-Maßnahme darf nicht gleichzeitig aus anderen Mitteln der Bundesrepublik Deutsch-land gefördert werden.
Begrenzte Projekte
Gefördert werden kleine, inhaltlich und zeitlich überschaubare Projekte. Das Gesamtbudget des Kulturerhalt-Programms soll weltweit und nicht in wenigen Ländern konzentriert eingesetzt werden. Nach Möglichkeit sollen die Projekte innerhalb eines Kalenderjahres beendet werden. Teilmaßnahmen sollten in sich abgeschlossen und als deutscher Beitrag darstellbar sein.
Einverständnis des Gastlandes
Das Einverständnis des Gastlandes zur Durchführung eines Projekts muss vorliegen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn sich deutsche Antragsteller im jeweiligen Gastland engagieren wollen.
Eigenleistungen
Grundsätzlich sind Eigenleistungen, ggf. auch nur in Form von Sach- und Dienstleistungen, zu er-bringen.
ANTRAGSTELLUNG
Antragsteller können staatliche Stellen, Nichtregierungsorganisationen und Einzelpersonen im Gastland und in Deutschland sein.
Der Antrag mit Projektbeschreibung und detailliertem Finanzierungsplan muss
spätestens am 30. August eines Jahres für das Folgejahr
bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im Gastland oder im Auswärtigen Amt (Arbeitseinheit AS-KE) vorliegen. Eine frühzeitige Antragstellung ist zu empfehlen, damit bei Bedarf fehlende Unterlagen noch rechtzeitig angefordert werden können.
Anträge, die außerhalb der Frist bei der Auslandsvertretung oder im Auswärtigen Amt vorgelegt wer-den, können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Die zuständige Auslandsvertretung legt den von ihr geprüften Antrag dem Auswärtigen Amt zur Entscheidung im Rahmen eines internen Auswahlverfahrens vor.
In Abhängigkeit von der Verabschiedung des Bundeshaushalts ist mit einer Genehmigung eines Projekts Ende Januar des Folgejahres zu rechnen. Bereits begonnene oder gar abgeschlossene Projekte können nicht nachträglich gefördert werden.