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Türkei begünstigt lokale Anbieter bei staatlichen Projekten

Ausländische Auftragnehmer müssen mit lokalen Firmen kooperieren

von Necip C. Bagoglu


Die türkische Regierung will bei öffentlichen Ausschreibungen und Auftragsvergaben lokale Firmen stärken. In diesem Zusammenhang wurden vom Industrieministerium neue Regelungen geschaffen. Diese zielen darauf ab, den inländischen Zuliefereranteil bei der Abwicklung von Projekten durch ausländische Generalauftragnehmer zu erhöhen. Außerdem erhalten lokale Anbieter bei der Ausschreibung von zahlreichen Produkten gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten einen Preisvorteil von bis zu 15%.

Die Türkei will die einheimische Industrie fördern, um die Importe zu verringern und so das chronisch hohe Defizit in der Handelsbilanz zu reduzieren. Die Regierung gewährt bei öffentlichen Ausschreibungen und Projektvergaben Unternehmen mit Sitz im Inland eine bevorzugte Behandlung. Ausländische Unternehmen, die bei öffentlichen Ausschreibungen Produkte aus lokalen Fertigungsstätten anbieten, kommen ebenfalls in den Genuss der Begünstigungen. Internationale Firmen, die im Türkei-Geschäft tätig sind, sollten das berücksichtigen.

Hinter den Regierungsmaßnahmen zur Stärkung inländischer Anbieter bei staatlichen Vorhaben steht das Ministerium für Wissenschaft, Industrie und Technologie (Bilim, Sanayi ve Teknoloji Bakanligi). Nach den Worten des Staatssekretärs im Ministerium, Ersan Aslan, ist geplant, 3.700 bisher importierte Halbwaren, die in der Industrie eingesetzt werden, zukünftig im Inland zu produzieren.


Bis zu 15% Preisvorteil für lokale Anbieter

Bei einer wichtigen, vom Ministerium in der jüngsten Vergangenheit erlassenen Vorschrift handelt es sich um eine Präzisierung der Vorgabe des türkischen Gesetzes Nr. 4734 für öffentliche Ausschreibungen (Kamu Ihale Kanunu). Gemäß Art. 63 Abs. c kann bei staatlichen Auftragsvergaben inländischen Anbietern im Vergleich zu ausländischen Firmen ein Preisvorteil von bis zu 15% gewährt werden. Voraussetzung ist, dass das inländische Angebot den geforderten technischen Merkmalen und Qualitätsnormen entspricht.

Dieser gesetzlich „mögliche“ und im Gesetz als Kann-Vorschrift formulierte Preisvorteil zugunsten lokaler Anbieter ist für bestimmte, vom Industrieministerium festgelegte Produkte mittlerer und höherer Technologie nunmehr zwingend.

Die von der Muss-Regelung betroffenen Produkte müssen im Januar eines jeden Jahres vom Industrieministerium und vom Amt für öffentliche Ausschreibungen (Kamu Ihale Kurumu) offiziell bekannt gegeben werden. Bei der Erstellung der Liste berät sich das Ministerium mit anderen staatlichen Stellen und Fachverbänden der Wirtschaft.

Im Sinne der gesetzlichen Vorgaben veröffentlichte das Industrieministerium Anfang 2015 erstmals eine Liste von insgesamt 2.139 Produkten mittlerer und höherer Technologie. Auf diese ist die obligatorische Begünstigung von 15% anzuwenden.

Unter den Produkten mittlerer Technologie befinden sich unter anderem verschiedene Kraftfahrzeuge, Kfz-Teile und -Komponenten, pneumatische Anlagen, Sonnenkollektoren, Produkte der Bürotechnik, Kabel, Windturbinen, Ultraschallgeräte, chirurgische Implantate und eine Reihe von Kosmetika.

Als Hochtechnologieprodukte wurden unter anderem Flugzeugmotoren und -teile, Hubschrauber und andere Luftfahrzeuge, globale Navigationssysteme, Computer und PC-Ausrüstungen, Mobiltelefongeräte, Videoausrüstungen und andere Produkte der Elektronik aufgelistet.

Damit ein angebotenes Produkt als lokal eingestuft werden kann, bedarf es einer offiziellen Bescheinigung, die von der zuständigen und anerkannten Handelskammer ausgestellt werden muss. Die detaillierten Vorschriften zu dieser Bestätigungsprozedur enthält das Rundschreiben Nr. SGM 2014/35 des Industrieministeriums. Diese wurde im türkischen Staatsanzeiger „Resmi Gazete“ Nr. 29118 vom 13.9.14 veröffentlicht.

Gemäß Art. 5 dieses Rundschreibens gilt ein Produkt als „lokal“, wenn nach Abzug der Kosten für importierte Zulieferungen mindestens 51% des Wertes des fertigen Produktes aus inländischer Wertschöpfung hervorgegangen sind. Die Bescheinigung der zuständigen Kammer über den lokalen Integrationsanteil des infrage kommenden Produkts muss bei der Angebotsabgabe der ausschreibenden Stelle vorgelegt werden.


Kooperationspflicht für ausländische Auftragnehmer

Eine weitere wichtige Maßnahme des Industrieministeriums zur Förderung lokaler Hersteller und Leistungsanbieter bezieht sich auf Art. 3 Abs. u des Gesetzes Nr. 4734. Es betrifft Regelungen für die öffentliche Beschaffung von Waren und Dienstleistungen von ausländischen Anbietern, die im Rahmen des sogenannten Industriekooperationsprogramms („Sanayi Isbirligi Programi“ - SIP) erfolgt.

Das Programm sieht bei öffentlichen Projekten eine Zusammenarbeit zwischen ausländischen
Auftragnehmern und lokalen Zulieferbetrieben vor. Nach der aus insgesamt 53 Artikeln bestehenden SIP-Durchführungsverordnung des Industrieministeriums, sind alle ausländischen Auftragnehmer bei öffentlichen Beschaffungen im Wert von jeweils 10 Mio. US$ und darüber dazu verpflichtet, mit lokalen Firmen eine Kooperation einzugehen.

Dies wurde im im Staatsanzeiger Nr. 29268 vom 15.2.15 veröffentlicht. Die Kooperation muss darauf abzielen, den lokalen Zulieferanteil beim Projekt möglichst hoch zu halten und einen Technologietransfer zu ermöglichen.

Die SIP-Verordnung des Industrieministeriums gibt lediglich die Grundregeln und Prozeduren vor.
Jedes investierende Ministerium ist dazu angehalten, für seinen Geschäftsbereich eine eigene „interne“ SIP-Verordnung zu erlassen. Im Mittelpunkt des SIP-Modells stehen vor allem die Bereiche Energie, Transport, Telekommunikation und Gesundheit.

Ob ein öffentliches Beschaffungsvorhaben als SIP-Projekt eingestuft und ausgeschrieben wird, entscheiden die ausschreibenden staatlichen Stellen nach Prüfung des Vorgangs. Die Entscheidung, ein Projekt nach den SIP-Regeln durchzuführen, muss mit Daten und Belegen begründet werden.

Erhält ein ausländisches Unternehmen einen Auftrag, der nach Maßgabe der SIP-Regeln durchgeführt wird, hat das Unternehmen neben dem Hauptliefervertrag mit dem öffentlichen Auftraggeber auch einen SIP-Vertrag zu unterzeichnen. Dabei wird gemäß Art. 40 der Durchführungsverordnung der Anteil der Unteraufträge an kleine und mittelständische Betriebe unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projektes festgelegt. Eine allgemein bindende Mindestquote für die lokalen Zulieferanteile sieht die Verordnung jedoch nicht vor.


Vier Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit lokalen Partnern

Die vier Arten möglicher Kooperationen nach dem SIP-Modell sind in Kapitel 5 Art. 14 der Durchführungsordnung beschrieben. Demnach kann das von der SIP-Regelung betroffene ausländische Vertragsunternehmen (Kontraktor) zwischen vier Kooperationskategorien eine Wahl treffen.

Nach der Kategorie A kann der ausländische Auftragnehmer in einem beliebigen inländischen Betrieb in der Türkei bestimmte Produkte oder Teile mit Hochtechnologiebescheinigung für seinen Auftrag fertigen lassen. Gemäß Kategorie B kann der ausländische Auftragnehmer zwecks Gewinnung der zu liefernden Produkte oder Teile selbst ein lokales Fertigungswerk in der Türkei errichten.

Kategorie C sieht einen direkten Technologietransfer des Auftragnehmers an einen Betrieb vor, der in der Türkei angesiedelt ist. Unter Kategorie D kann das ausländische Unternehmen im Zusammenhang mit dem Auftrag aus der Türkei Importe tätigen. Die Kooperationskategorien C und D können laut Durchführungsverordnung nur in Verbindung mit Kategorie A oder B in Anspruch genommen werden.

Um kooperationsfähige lokale Firmen leichter identifizieren zu können, wird beim Industrieministerium in Zusammenarbeit mit anderen Ministerien und Organisationen eine Datenbank mit Informationen zu circa 120.000 lokalen Firmen eingerichtet, die in Kürze über ein Internetportal zur Verfügung stehen wird.


Kontaktanschrift:
Bilim, Sanayi ve Teknoloji Bakanligi
(Ministerium für Wissenschaft, Industrie und Technologie)
Sanayi Genel Müdürlügü (Generaldirektion für Industrie)
Mustafa Kemal Mah., 2151. Cadde No. 154
Cankaya - Ankara, Türkei
Tel.: 0090 312/201 55-51; Fax: -53
Generaldirektor: Ibrahim Kilicaslan
E-Mail:
Internet: http://www.sanayi.gov.tr
(N.B.)

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